Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 431 — 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten be- 
gleitet sein und spätestens fünfzehn Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges 
aus dem Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen. 
§ 73. 
Betriebstörende Ereignisse. 
Ein Zug, der auf freier Strecke liegen bleibt, ist gegen Gefährdung durch 
andere Züge zu sichern. In welcher Weise dies zu geschehen hat, ist von der 
Landesaufsichtsbehörde zu bestimmen. 
  
V. Bahnpolizei. 
§ 74. 
Eisenbahnpolizeibeamte. 
(1) Eisenbahnpolizeibeamte sind die im § 45 unter 1 bis 11 aufgeführten 
Eisenbahnbetriebsbeamten und 
12. Pförtner, 
13. Bahnsteigschaffner, 
14. Wächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag an 
Eidesstatt zu verpflichten. Die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung verleiht dem 
Bahnpolizeibeamten die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten. 
(3) Die Bestimmungen im § 45 (2) (4) und (5) finden auch auf die in (1) 
unter 12 bis 14 aufgeführten Bahnpolizeibeamten Anwendung. 
(1) Beamten, die sich zur Ausübung polizeilicher Obliegenheiten ungeeignet 
zeigen, dürfen solche nicht übertragen werden. 
(5) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen 
für Eisenbahnzwecke findet die Vorschrift über die Vereidigung oder eidliche Ver- 
pflichtung (2) keine Anwendung. 
§ 75. 
Ausübung der Bahnpolizei. 
(1) Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich — ohne Rücksicht 
auf den Wohnort oder Dienstbezirk — das gesamte Bahngebiet der Verwaltungen, 
bei denen sie beschäftigt werden, sachlich die Maßnahmen, die zur Handhabung der 
für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich sind.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment