Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 111. Die Friedensleistungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

282 $ 111. Die Friedensleistungen. 
die Anmeldung der Entschädigungsansprüche besteht die Präklusiv- 
frist von vier Wochen!). Die Besitzer von Schmieden haben eine 
angemessene Vergütung für die Mitbenutzung derselben zu beanspru- 
chen; hinsichtlich der Feststellung dieser Vergütung kommen dieselben 
Regeln wie bei dem Ersatz der Flurschäden zur Anwendung, auch 
die vierwöchentliche Anmeldungsfrist. 
Der Rechtsweg behufs Feststellung der Schadenersatzansprüche 
ist ausgeschlossen °). 
VII. Unterstützung von Familienin den Dienst ein- 
berufener Mannschaften?) 
1. Voraussetzungen. 
Berechtigt, Unterstützungen zu verlangen, sind die Familien der 
aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedensübungen einbe- 
rufenen Mannschaften, sowie die Familien der aus der Ersatzreserve 
für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften, ausge- 
nommen wenn der Uebungspflichtige zu denjenigen Reichs-, Staats- 
oder Kommunalbeamten gehört, welche ihr persönliches Dienstein- 
kommen (zufolge Militärgesetz $ 66, Abs. 2) auch in der Zeit der Ein- 
berufung zum Militärdienst fortbeziehen. Welche Familienangehörige 
unterstützungsberechtigt sind, bestimmt sich nach den Vorschriften des 
Gesetzes vom 28. Februar 1888. 
2. Umfang der Unterstützungspflicht. 
Die Unterstützung berechnet sich nach dem ortsüblichen Tagelohn 
für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberu- 
fenen und beträgt für die Ehefrau 30 Prozent, für jede der sonst 
unterstützungsberechtigten Personen 10 Prozent, jedoch im Gesamtbe- 
trage höchstens 60 Prozent dieses Tagelohns. Gesetz $ 2. Die Fest- 
stellung erfolgt durch den Lieferungsverband, und zwar für halbmo- 
natliche Fristen ®). 
Liquidation ist auf Grund der Abschätzungsverhandlungen von dem Kommissar der 
Landesregierung bei der Militärintendantur einzureichen, von dieser zu prüfen und 
zur Zahlung anzuweisen. 
1) Naturalleistungsgesetz 8 16. 
2) Gesetz 8 14, Abs. 1. Ueber das vor Erlaß dieses Gesetzes geltende Recht 
vgl. Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 15, S.40 fg. Ausgeschlossen 
ist der Rechtsweg nur über die Höhe der Vergütung und demgemäß auch über die 
Frage, ob überhaupt ein vergütungsfähiger Schaden entstanden ist, dagegen nicht 
über andere streitige Rechtsfragen, namentlich darüber, wem der Schadenersatz- 
anspruch zusteht. Vgl. Pachmayra.a.0. S.81g. 
83) Reichsgesetz vom 10. Mai 1892 (Reichsgesetzbl. S. 661). Dazu Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrates vom 2. Juni 1892 (Reichsgesetzbl. S. 668) und 
vom 12. Dezember 1898 (Reichsgesetzbl. S. 1305). Das Gesetz verweist, soweit es 
nicht Besonderes bestimmt, auf das Reichsgesetz vom 28. Februar 1888. (Siehe unten 
& 112, III.) 
4) Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni 1892, $ 2—6. Für den Fall, daß die 
unterstützungsberechtigten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande 
haben, sind besondere Anordnungen getroffen. Vgl. Reger Bd.15, S. 102.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.