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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 112. Die Kriegsleistungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

292 $ 112. Die Kriegsleistungen. 
3. Fouragelieferung. 
a) Der Umfang der Last bestimmt sich ganz ebenso wie der 
der Naturalverpflegungspflicht !). 
b) Vergütung. Für die Fourage, welche aus den in der Ge- 
meinde vorhandenen Beständen geliefert wird, werden die Durch- 
schnittspreise der letzten zehn Friedensjahre, mit Weglassung des teuer- 
sten und wohlfeilsten Jahres, bewilligt; für die Fourage dagegen, wel- 
che die Gemeinde durch Ankauf herbeizuschaffen genötigt war, erfolgt 
die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche zur Zeit der 
Lieferung?) in dem Marktorte des Lieferungsverbandes bestanden, zu 
dessen Bezirk die Gemeinde gehört®.. Wenn die Gemeinde in der 
Liquidation die letzterwähnten Preise in Anwendung bringt, so liegt 
ihr der Nachweis ob, daß die nötige Fourage zur Zeit der geforderten 
Leistung im Gemeindebezirk in der Tat nicht vorhanden war. 
4. Vorspann. 
a) Umfang der Last. Alle im Gemeindebezirk vorhande- 
nen Transportmittel und Gespanne sind den Truppen für militärische 
Zwecke zur Verfügung zu stellen®). Es bestehen keine gesetzlichen 
Befreiungen; zur Anschaffung von Wagen und Zugtieren sind die Ge- 
meinden aber nicht verpflichtet. Hinsichtlich der Zeit, für welche der 
Vorspann in Anspruch genommen werden kann, ist gesetzlich keine 
Schranke gezogen; das Bedürfnis allein entscheidet. 
b) Vergütung. Dieselbe erfolgt nach denselben Grundsätzen 
wie für die Vorspannleistung im Frieden; die Vorschriften des Natu- 
ralleistungsgesetzes $ 9, Ziff. 1 sind dem Kriegsleistungsgesetz $& 12, 
Ziff. 1 entnommen. Die Höhe der Vergütung wird demnach durch 
einen vom Bundesrat zu beschließenden Tarif normiert und tageweise 
berechnet’). Mit Rücksicht darauf aber, daß die Fuhrdienste im Kriege 
auch für längere Zeit gefordert werden können, ist die Bestimmung 
hinzugefügt worden, daß bei Fuhren, die länger als 48 Stunden von 
ihrer Heimat ferngehalten werden, den Führern und Zugtieren auf 
der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße freies Quartier und freie 
Verpflegung zu gewähren ist, und zwar ohne Kürzung der zu vergü- 
tenden Fahrpreise ®). 
Außer der Vergütung für die Fuhrdienste ist dem Eigentümer 
voller Ersatz für die Verluste, Beschädigung und außergewöhnliche 
1) Naturalverpflegung und Fouragelieferung werden deshalb im Kriegsleistungs- 
gesetz in derselben Ziffer des Art. 3 zusammengestellt. — Die Größe der Feldrationen 
ist bestimmt in der Verordnung vom 14. April 1888, Art.I, $1, lit. c, und Verordnung 
vom 27. Juni 1890 (Reichsgesetzbl. S. 75). 
2) D.h. in dem Monat, in welchem die Lieferung erfolgte. 
3) Kriegsleistungsgesetz 8 11. 
4) Kriegsleistungsgesetz $ 3, Ziff. 3. 5) Siehe oben S. 274. 
6) Kriegsleistungsgesetz $ 12, Ziff. 2. Die Führer erhalten auch einen Barzu- 
schuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie. Verordnung vom 6. Juni 1885 
(Reichsgesetzbl. S. 197), Art. 1 und Verordnung vom 14. April 1888, Art.1, $ 1, lit. d.
	        

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