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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 112. Die Kriegsleistungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 112. Die Kriegsleistungen. 305 
rüstungsmaterial dagegen erfolgt die Vergütung nach den am Orte und 
zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen und wird durch 
Schätzung Sachverständiger ($ 33 des Gesetzes) festgestellt!). Hinsicht- 
lich der Liquidation, Stundung, Verzinsung und Zahlung gelten die- 
selben Regeln wie für die Transportvergütung?). 
4. Gestellung von Personal. 
a) Inhalt der Last. Den Eisenbahnverwaltungen ist die Verpflich- 
tung auferlegt, »ihr Personal herzugeben« °). Obwohl diese Last in einem 
und demselben Satze mit der Verpflichtung zur Hergabe von Material 
zusammengestellt ist, so unterscheidet sie sich doch von der letzteren 
ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich, denn freie Personen kön- 
nen eben nicht wie Lokomotiven oder Schienen »geliefert« werden. 
Der Inhalt der Last besteht vielmehr im allgemeinen nur darin, daß 
die Eisenbahnverwaltungen ihren Beamten und Arbeitern gegenüber 
auf Erfüllung der Dienstpflicht verzichten, damit dieselben in den 
Dienst der Militäreisenbahndirektion zeitweise eintreten können, und 
daß sie ihre Angestellten auffordern, den Militäreisenbahndienst zu ver- 
sehen. Einen rechtlichen Zwang, dieser Aufforderung Folge zu leisten, 
können die Eisenbahnverwaltungen in der Regel nicht ausüben. In- 
sofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder gesetz- 
liche Befugnisse zustehen oder insofern sie kraft ihrer Disziplinarge- 
walt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen, was insbe- 
sondere bei den Staatseisenbahnverwaltungen der Fall ist, liegt ihnen 
die positive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur Dienstleistung bei den 
Staatseisenbahnverwaltungen anzuhalten. 
Wohl zu unterscheiden von der Verpflichtung der Verwaltung ist 
die Verpflichtung der Beamten zum Feldeisenbahndienst. Die letztere 
ist lediglich ein Anwendungsfall der gesetzlichen Wehrpflicht und wird 
durch die für die letztere geltenden Regeln bestimmt. Nur soweit die 
Wehrpflicht sich erstreckt, kann das Eisenbahnpersonal zum Dienst in 
den Feldeisenbahnformationen gesetzlich angehalten werden *). 
b) Ueber die Geltendmachung finden die Vorschriften ana- 
loge Anwendung, welche für die Lieferung von Eisenbahnmaterial ge- 
geben sind’). 
c) Eine Vergütung wird den Eisenbahnverwaltungen dafür, 
daß sie ihr Personal der Militärverwaltung zur Disposition stellen, 
nicht gewährt. Dagegen übernimmt die letztere für die in ihren Dienst 
eintretenden Personen für die Zeit des Dienstes die Zahlungen des 
1) Kriegsleistungsgesetz $ 29, Abs. 2 u. 3. 
2) Kriegsleistungsgesetz 8 30. 3) Kriegsleistungsgesetz $ 28, Ziff. 3. 
4) Die Verteilung des für den Feldeisenbahndienst heranzuziehenden dienst- 
pflichtigen Personals findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabes der 
Armee im Einverständnis mit dem Reichseisenbahnamt statt. Die näheren Vor- 
schriften darüber enthält die Wehrordnung $ 127. 
5) Ausführungsverordnung Art. 14, Ziff. 3.
	        

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