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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 112. Die Kriegsleistungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

310 8 112. Die Kriegsleistungen. 
zu wählende Taxatoren !), Die Pferde sind von der Kommission zu 
untersuchen; die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde werden — 
nach den verschiedenen Kategorien getrennt — in ein Nationale ein- 
getragen, die übrigen werden sogleich entlassen. Aus den als kriegs- 
brauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungsbezirk 
fallende Kontingent, sowie eine Reserve von 3 Prozent auszuwählen ?). 
Sämtliche ausgewählte Pferde, mit Einschluß der Reservepferde, werden 
abgeschätzt und hierauf von dem Militärkommissarius übernommen 3). 
Bis zur wirklichen Abnahme der Pferde müssen dieselben von den 
Besitzern beaufsichtigt und verpflegt werden und bei der Abnahme 
mit Halfter, Trense, zwei Stricken und gutem Hufbeschlag versehen 
sein). Ausnahmsweise kann den Besitzern ausgehobener Pferde auf 
ihren Wunsch gestattet werden, an deren Stelle andere diensttaugliche 
Pferde, welche sogleich vorgeführt werden, zu gestellen 5). 
Uebertretungen der hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der 
Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen An- 
ordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet °). 
3. Die Vergütung für die enteigneten Pferde wird durch Sach- 
verständige festgestellt, welche für jeden Lieferungsverband durch dessen 
Vertretung periodisch zu wählen sind’). Bei der Schätzung sind die 
Friedenspreise zugrunde zu legen; der Pferdebesitzer hat demnach zwar 
keinen Anspruch auf die durch die Mobilmachung hervorgerufene 
Preissteigerung, aber Ersatz des vollen Wertes nach Maßgabe der 
Friedenspreise zu beanspruchen °). Die Kosten des Abschätzungsver- 
fahrens trägt das Reich; die Leitung des Verfahrens erfolgt durch einen 
von der Landesregierung bestellten Kommissar °).. Die von der Kom- 
mission festgestellte Taxsumme bestimmt endgültig die Höhe der zu 
gewährenden Vergütung !°. Die Zahlung erfolgt sofort bar aus 
den bereitesten Beständen der Kriegskasse !}). 
1) Vgl. Kriegsleistungsgesetz $ 26, Abs. 1. Pferdeaushebungsreglement $ 24 fg. 
2) Sollte dieses Kontingent in dem Aushebungsbezirk nicht aufzubringen sein, 
so wird der Ausfall von dem Oberpräsidenten im Einvernehmen mit dem komman- 
dierenden General auf die anderen Kreise der Provinz verteilt. Reglement $ 36. 
3) Die Reservepferde werden indessen zunächst nicht abgenommen, sondern 
sind von den Besitzern 3 Wochen lang zur Disposition der Militärbehörde zu halten. 
& 27, Abs. 5. 
4) A. a. 0.8 23—29. 5) A. a. 0. $ 30. 
6) Kriegsleistungsgesetz $ 27. 7) Kriegsleistungsgesetz $ 26, Abs. 1. 
8) Kriegsleistungsgesetz $ 25, Abs. 1. 
9) Ebendaselbst $ 26, Abs.2. Nach dem Pferdeaushebungsreglement 8 28 hat der 
Landrat die Abschätzung zu leiten. Dieselbe erfolgt in der Art, daß jeder der drei 
Taxatoren seine Taxe besonders angibt und aus diesen drei Taxen der Durchschnitt 
gezogen wird. 
10) Kriegsleistungsgesetz $ 25, Abs. 1. 
11) Ebendaselbst 8 26, Abs. 3. Nach dem Pferdeaushebungsreglement 8 34 ff. er- 
halten die Pferdebesitzer von dem Zivilkommissar Anerkenntnisse über die ihnen zu- 
stehenden Taxsummen, welche von den Regierungshauptkassen oder den zur Ein-
	        

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