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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

312 SS 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 
Entfernung von 1650 (375 +1275) Metern unterliegt den für den dritten 
Rayon bestehenden Einschränkungen !). | 
Wenn mehrere zusammenhängende Befestigungslinien voreinander 
liegen, so bildet der Raum zwischen denselben die Zwischenrayons. 
Dieselben zerfallen in strenge und einfache; die ersteren umfassen das 
Terrain im Abstande von 75 Metern von der inneren Befestigungslinie; 
darüber hinaus liegt der einfache Zwischenrayon °). 
Endlich bestehen besondere Vorschriften bei Festungen mit einer 
Zitadelle für den Rayonbezirk vor den stadtwärts gewendeten Werken 
derselben, die sogenannte Esplanade °). 
Die Abgrenzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neuanlage 
oder dem Umbau von Festungen in Kraft. Die bisherigen von den 
Anordnungen des Reichsgesetzes abweichenden Rayons bestehender 
Befestigungen, insbesondere die der vorhandenen detachierten Forts ®), 
verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines Neu- oder Verstär- 
kungsbaues’’). Bei den preußischen Festungen erstreckt sich daher 
— dem Festungsregulativ vom 10. September 1828 (Gesetzsammlung 
S. 120) entsprechend — bis zu diesem Zeitpunkt der Rayonbezirk nur 
im ganzen 360 Ruten oder 1800 Schritt weit von den Festungswerken 
aus. Auch die vorhandenen Esplanaden bleiben in ihrer bisherigen 
Ausdehnung unverändert, und bei dem Neubau einer Zitadelle wird 
über den Umfang der Esplanade in jedem Falle besondere Bestimmung 
durch die Reichs-Rayonkommission getroffen ®). 
2. Die ersten beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und Zwischen- 
rayons werden bei Neuanlagen von Befestigungen abgesteckt und 
durch Rayonsteine bezeichnet. Eine Versteinung des dritten Rayons 
ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; den Besitzern der Grundstücke ist 
von der Kommandantur die erforderliche Auskunft über die Rayon- 
grenze zu erteilen. Die Absteckung und Versteinung erfolgt durch die 
Kommandanturen unter Mitwirkung der Polizeibehörden und unter 
Zuziehung der Ortsvorstände und Besitzer selbständiger Gutsbezirke ?). 
Dasselbe Verfahren ist bei Veränderungen der Rayonbezirke ®) zu 
beobachten; es ist dazu stets ein Zusammenwirken der Kommandan- 
tur und der Zivilbehörde und die Genehmigung der Reichs-Rayon- 
kommission erforderlich. | 
Von dem Zeitpunkt der Absteckung und Vermarkung an treten 
die gesetzlichen Beschränkungen in der Benutzung des Grundeigen- 
tums in Wirksamkeit. 
1) A.a. 0.8 5, Abs. 2. 
2) A.a. 0.8 2, Abs. 2 u.8 7. 3) $S 2, Abs. 3. 
4) Auch die vorhandenen besonderen Rayons, z. B. von verschanzten Lagern, 
Städtebefestigungen, inneren Festungsabschnitten, sind unverändert erhalten worden. 
5) 8 24, Abs. 1. Ob ein Bau als ein die Rayonabgrenzung verändernder Ver- 
stärkungsbau anzusehen ist, wird von der Reichs-Rayonkommission entschieden. In- 
struktion zu 8 24. 
6) $ 24, Abs. 2. 7)8 8, Abs. 1. 8) $ 8, Abs. 2.
	        

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