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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

316 8 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 
eiserner Konstruktion; endlich die Anlage von bleibenden!) Ziegel- 
und Kalköfen, sowie überhaupt von massiven zu Fabrik- und sonsti- 
gen gewerblichen Zwecken bestimmten Oefen von größeren Ab- 
messungen’’). 
b) Alle anderen Gebäude, sowie massive Dampfschornsteine dür- 
fen nur mit Genehmigung der Kommandantur errichtet werden. Die 
Genehmigung darf jedoch nicht versagt werden, wenn die Gebäude 
den im Gesetz $ 15 B, Ziff. 3 unter a bis c aufgeführten Bedingungen 
entsprechen, beziehentlich wenn die Höhe der Dampfschornsteine 
20 Meter nicht überragt. Außerdem ist die Genehmigung der Kom- 
mandantur erforderlich zur Anlage von Beerdigungsplätzen, von 
Grabhügeln von mehr als 50 Zentimeter Höhe und von größeren 
Denkmälern?). 
3. Im einfachen Zwischenrayon gelten dieselben Be- 
schränkungen wie im zweiten Rayon; indeß kann unter besonde- 
ren Verhältnissen die Herstellung massiver Bauten und gewölbter 
Anlagen gestattet werden. Ob die Genehmigung hierzu zu erteilen ist 
oder nicht, ist ganz in das Ermessen der Militärbehörde gestellt. Ge- 
bäude, welche mit Genehmignng der Kommandantur zulässig sind, 
dürfen die Höhe von 8 Metern bis zum Dachfirst nicht überragen, 
während im zweiten Rayon eine Höhe von 13 Metern gestattet ist‘). 
4. Die im ersten Rayon geltenden Einschränkungen beruhen 
auf zwei verschiedenen Motiven. Das eine ist das für alle Rayons 
maßgebende, daß die Verteidigung der Festung nicht erschwert und 
dem Feinde keinerlei Deckung gegeben werde, das aber für den ersten 
Rayon strenger durchgeführt ist, indem alle Anlagen untersagt sind, 
die nicht sofort und ohne Aufwendung bedeutender Kräfte wegge- 
schafft werden können. Das zweite Motiv dagegen kommt nur für 
den ersten Rayon in Betracht; es besteht darin, alle Wohngebäude 
von demselben auszuschließen, weil die Bewohner gleich zu Anfang 
der Armierung der Festung ihres Obdaches beraubt werden müßten’). 
Demgemäß sind 
a) absolut unzulässig: außer den im zweiten Rayon bereits für 
unzulässig erklärten Anlagen Wohngebäude jeder Art und die 
im $ 17 A, Ziff. 3—6 angeführten Baulichkeiten und Anlagen (Loko- 
mobilen, Denkmäler, lebendige Hecken); 
b) nur mit Genehmigung der Kommandantur gestattet: die nicht 
als unzulässig bezeichneten Baulichkeiten, beweglichen Feuerungsan- 
1) D. h. im Gegensatz zu Feldziegelöfen. Vgl. Kommissionsbericht a. a. O. 
2) 8 15A, Ziff. 1—3. 
3) D. h. „Denkmäler aus Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 Ztm. 
über der Erdoberfläche liegenden Teileä eine größere Stärke haben als 15 Ztm. für 
Stein, bezüglich 2 Ztm. für Eisen“. 8 15B, Ziff. 2 und dazu die Erläuterung in der 
Instruktion. 
4) Gesetz $ 16. 5) Vgl. hierzu den Kommissionsbericht S. 10, 11.
	        

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