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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

318 S 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 
7. Die im Vorstehenden aufgeführten Regeln erleiden zwei durch- 
greifende Modifikationen: 
a) Die Reichs-Rayonkommission ist befugt, aus örtlichen Rück- 
sichten sowohl die räumliche Ausdehnung der Rayons zu vermindern 
als auch die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen zu ermäßigen !). 
b) Die einmal vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, auch 
wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen 
erhalten bleiben. Das Gesetz untersagt die Herstellung und Errich- 
tung von neuen Bauten und Anlagen, aber es befiehlt nicht die Be- 
seitigung der bereits vorhandenen. Unter das Verbot des Gesetzes an 
sich würden aber auch alle Wiederherstellungsbauten der zwar vor- 
handenen, aber in Verfall geratenen Anlagen fallen. In dieser Be- 
ziehung aber hat das Gesetz bestimmt, daß wenn die vorhandenen 
Baulichkeiten und Anlagen ganz oder teilweise zerstört oder baufällig 
geworden sind, sie nach vorgängiger Anzeige bei der Komman- 
dantur in den alten Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder 
hergestellt werden dürfen, falls nicht auf ihnen die besondere Be- 
dingung des Eingehens durch Verfall oder der künftigen Reduktion 
auf eine leichtere Bauart schon haftet?). Die Genehmigung der 
Kommandantur ist jedoch in allen Fällen erforderlich, in denen Wie- 
derherstellungsbauten das vorbestimmte Maß überschreiten ?.. Darunter 
fallen nicht nur Erweiterungen und Erhöhungen der Gebäude oder 
Anlagen über das früher innegehaltene Maß, sondern auch Wieder- 
herstellungen in massiverer Konstruktion, namentlich mit gesetz- 
widrigem Material; für den ersten Rayon kommt insbesondere in Be- 
tracht, daß jede Erweiterung der Bewohnbarkeit ausgeschlossen 
ist ?). 
III. Geltendmachung des Untersagungsrechtes. 
Die Erzwingung der Innehaltung der im Rayongesetz anerkannten 
Eigentumsbeschränkungen erfolgt nicht im Wege des Zivilprozesses, 
sondern durch Strafdrohungen und Verwaltungsmaßregein; denn da 
diese Beschränkungen nicht im fiskalischen Interesse, sondern zur Er- 
füllung Öffentlich-rechtlicher Aufgaben eingeführt sind, so werden sie 
auch mit den für Zwecke der Verwaltung anerkannten Machtmitteln 
der Staatsgewalt durchgeführt. 
Die von den Verboten des Rayongesetzes betroffenen Bauten und 
Anlagen zerfallen in dieser Beziehung in drei Kategorien: solche, 
18 23 a. a. 0. 
2) $ 22, Abs. 1. Ist seit dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes ein 
Zeitraum von zwei Jahren verflossen, so ist nach Analogie von $ 28, Abs. 2 anzu- 
nehmen, daß der Bau eines anderen Gebäudes an Stelle des früheren als Neubau zu 
behandeln und der Genehmigung der Kommandantur bedürftig ist. 
3) 8 22, Abs. 2. 
4) Vgl. die näheren Erläuterungen der Instruktion zu $ 22 und den Kommissions- 
bericht des Reichstages S. 15. 
 
	        

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