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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

320 8 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 
sendet sie das Gesuch der Kommandantur. Die letztere ent- 
scheidet!), ob die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen sei. Wird 
sie ganz oder teilweise versagt, so sind die Gründe der Ablehnung an- 
zugeben ; wird die Genehmigung erteilt, so müssen in der Ausfertigung 
derselben alle für den betreffenden Fall festzustellenden speziellen Be- 
schränkungen genau bestimmt werden, denen der Grundbesitzer und 
alle Besitznachfolger bezüglich des Baues, der Niederlage von Ma- 
terialien, der Anlage oder des Gewerbebetriebes sich zu unterwerfen 
haben. In das eine Exemplar der mit dem Gesuch eingereichten 
Zeichnung, welches der Ausfertigung der Genehmigung beizulegen ist, 
sind die im Festungsinteresse notwendigen Abänderungen einzutragen. 
In denjenigen Fällen, in welchen nach dem Gesetz die Genehmignng 
nicht zu versagen ist, darf dieselbe auch nicht an Bedingungen ge- 
knüpft werden ?). Die Entscheidung der Kommandantur wird an die 
Ortspolizeibehörde gesendet, welcher die Mitteilung an den Antrag- 
steller obliegt. 
c) Gegen die Entscheidung der Kommandantur ist binnen einer 
vierwöchentlichen Präklusivfrist von der Zustellung ab der Rekurs an 
die Reichs-Rayonkommission zulässig®. Derselbe ist bei 
der Kommandantur einzulegen. Ist durch die Kommandantur eine 
Anlage untersagt worden, so darf diese erst dann begonnen oder 
fortgesetzt werden, wenn die Reichs-Rayonkommission die An- 
ordnung aufgehoben hat’). 
3. Die Herstellung von unzulässigen Bauten und Anlagen 
bildet den Tatbestand einer Rayonkontravention, welche ganz ebenso 
zu beurteilen ist, wie die eigenmächtige Vornahme von Bauten und 
Anlagen, welche nur mit Genehmigung der Kommandantur gestattet 
sind’). Ist ein Gesuch um Genehmigung einer solchen Anlage bei 
der Kommandantur eingereicht worden, so ist dasselbe unter Angabe 
der gesetzlichen Bestimmung, welche die Anlage für unzulässig erklärt, 
zurückzuweisen. 
1) Abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Projekte größerer Anlagen 
an die Reichs-Rayonkommission zur Prüfung und Feststellung einzusenden sind. 
Vgl. $ 14 u. 30 des Gesetzes. — Der Ortspolizeibehörde steht eine materielle 
Entscheidung über den Antrag in keinem Falle zu. Vgl. SeydelS. 1076. 
2) Nach dem Bericht der Reichstagskommission S. 17 ist hierdurch das Ver- 
langen einer Kaution, um aus derselben eintretendenfalls die ausbedungene Ab- 
schachtung, Wegräumung u. dgl. zu bewirken, für unzulässig erklärt. 
3) Vgl. Bd. 1, S. 424. 4) Gesetz $ 29. 
5) In dem Rayongesetz $ 32 findet sich in dieser Beziehung ein Redaktions- 
fehler, indem die Strafdrohung daselbst nur gerichtet ist gegen Gutsbesitzer, Bau- 
unternehmer usw., welche ohne die gesetzlich erforderliche Geneh- 
migung einen Bau usw. ausführen. Die Aufführung von Bauten, die absolut unzu- 
lässig sind, zu denen die Genehmigung daher gesetzlich gar nicht erteilt werden 
darf, ist in dem Paragraphen nicht erwähnt. Der Sinn desselben ist aber unzweifel- 
haft der, dafs die daselbst angedrohte Strafe von jedem verwirkt wird, der gegen die 
in dem Gesetz anerkannten Eigentumsbeschränkungen eigenmächtig verstößt.
	        

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