Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 325 
bringt. Nur dann, wenn die Genehmigung zu einer solchen Anlage 
nachgesucht, aber versagt worden ist, tritt die Verpflichtung des Reiches 
zur Entschädigung ein !). 
c) Das Reich kann natürlich sich selbst nicht entschädigen; aber 
auch den Bundesstaaten wird für die in ihrem Eigentum befindlichen 
Grundstücke eine Entschädigung für Rayonbeschränkungen nicht ge- 
zahlt ?). 
2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich durch die 
Größe der Vermögenseinbuße, welche für den Besitzer des Grund- 
stückes dadurch entsteht, daß dasselbe fortan Beschränkungen in der 
Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen war. Für 
die Feststellung dieser Vermögenseinbuße gelten im allgemeinen die- 
selben Gesichtspunkte wie bei Enteignungen. Die Verringerung des 
gemeinen Kaufwertes des Grundstückes ist nicht in allen Fällen dieser 
Vermögenseinbuße gleich; sie bezeichnet vielmehr nur das Minimum 
derselben, da der gemeine Verkaufswert als der stets realisierbare Wert 
anzusehen ist. Nach den besonderen Verhältnissen des Besitzers, sei- 
nem Gewerbebetrieb, seinen Wirtschaftsbedürfnissen usw. kann aber 
durch Auflegung der Rayonbeschränkungen sein Vermögen eine weit 
erheblichere Verminderung erleiden, als sie durch die Differenz des 
Kaufwertes vor und nach der Auferlegung ausgedrückt wird; und in 
diesem Falle ist auch die Schadloshaltung so hoch zu bemessen, daß 
dem Vermögen des Besitzers wieder so viel zugeführt wird, als ihm 
durch die Rayonbeschränkungen entzogen worden ist). Ein wichtiger 
Anwendungsfall dieses Grundsatzes liegt vor, wenn das von der Be- 
schränkung betroffene Grundstück mit einem anderen Grundstück des- 
selben Besitzers dergestalt in Zusammenhang steht, daß die Beschrän- 
kung des ersteren auch auf den Wert des letzteren Einfluß übt. In 
diesem Falle wird das Vermögen des Besitzers um so viel verringert, 
als die Wertsminderung des gesamten Grundbesitzes beträgt). Im- 
mer aber kann es sich nur um den Ersatz von Vermögensein- 
bußen handeln, niemals um eine Entschädigung für bloß gehofften 
Gewinn oder für einen imaginären Wert. Um den erlittenen Schaden 
festzustellen, ist es in allen Fällen erforderlich, den Wert des Grund- 
stückes vor Auferlegung der Rayonbeschränkungen mit dem Wert der- 
selben nach ihrer Auferlegung zu vergleichen. Nun tritt aber eine Werts- 
verminderung regelmäßig schon vor dem wirklichen Inkrafttreten der 
Rayonbeschränkungen ein, sobald es gewiß ist, daß ein Festungsbau 
— 
1) $ 88, Abs. 1. 
2) 8 34, Abs. 2, Ziff. 2. Wenn jedoch die Rente bereits festgestellt ist und das 
Grundstück später in den Besitz eines Bundesstaats übergeht, so bleibt nach dem 
Urteil des Reichsgerichts vom 28. Mai 1909 (Zivils. Bd. 71 S. 267) die Rente bestehen. 
3) Vgl. Kommissionsbericht S. 21, 22. Urteil des Reichsgerichts vom 22. Januar 
1898 (Entscheidungen Bd. 43, S. 17). 
4) Gesetz 8 35, Abs. 3.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment