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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

328 $ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 
über aufgenommene Verhandlung wird von der Ortsobrigkeit der 
höheren Verwaltungsbehörde überreicht; sowohl der Kommandantur 
als den Beteiligten (Grundbesitzern) wird eine Abschrift erteilt. Ueber 
die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung stellt die Kommandantur 
dem davon betroffenen Besitzer eine Bescheinigung aus'). 
3. Eine Entschädigung für die Demolierung oder Beseitigung 
von Bauten und Anlagen ist nicht in allen Fällen zu gewähren. Zu- 
nächst ist ein Entschädigungsanspruch nicht begründet für alle vor 
Eintritt der Geltung dieses Gesetzes, d. h. vor dem 12. Januar 18722), 
vorhandenen Gebäude und Anlagen, welche nach der bisherigen Ge- 
setzgebung oder infolge besonderer Rechtstitel die Besitzer auf Be- 
fehl der Kommandantur unentgeltlich zu beseitigen verpflichtet waren’). 
Denn durch das Rayongesetz ist an dieser Verpflichtung eine Aende- 
rung nicht eingetreten®). Für die Bauten und Anlagen, welche inner- 
halb der alten, d. h. vor Geltung des Rayongesetzes bereits vor- 
handenen Rayons errichtet sind, wird demnach eine Demolierungs- 
entschädigung nur dann gewährt, wenn die Bauten entweder schon 
vor dem 12. Januar 1872 ohne die Verpflichtung der Besitzer zur un: 
entgeltlichen Beseitigung derselben bestanden haben, oder wenn sie 
nach dem 12. Januar 1872 genehmigt und hergestellt worden sind. 
Für die neuen Rayons dagegen ist der Gesichtspunkt maßgebend, 
daß durch die für die Eigentumsbeschränkungen gezahlte Entschä- 
digung der Grundbesitzer bereits dafür schadlos gehalten worden ist, 
daß er neue Bauten und Anlagen nicht herstellen darf; wenn er dessen- 
ungeachtet mit Genehmigung der Kommandantur dies tut, so kann er 
daraus nicht nochmalige Entschädigungsansprüche herleiten, sondern 
er trägt die Gefahr der im Falle der Armierung eintretenden Not- 
wendigkeit zur Wiederbeseitigung der Anlagen. Der Entschädigungs- 
anspruch ist daher begründet für alle Bauten und Anlagen im dritten 
Rayon — falls deren Beseitigung verlangt wird —, da für die gesetz- 
lichen Beschränkungen im dritten Rayon Entschädigung nicht gewährt 
wird); und ferner für alle Bauten und Anlagen in den anderen Rayons, 
wenn dieselben bei Absteckung der Rayonlinien schon vorhanden 
waren; denn die Entschädigung wird nur gewährt für das Verbot, 
neue Bauten und Anlagen herzustellen und Veränderungen des Ter- 
rains vorzunehmen, nicht für die.etwa notwendig werdende Demo- 
lierung bereits vorhandener Bauten und Anlagen. Eine Entschädigung 
kann dagegen nicht verlangt werden für solche Bauten in neuen Rayons, 
welche erst nach erfolgter Absteckung der Rayonlinien errichtet worden 
1) 8 44, Abs. 1 u. 2. 
2) In Elsaß-Lothringen vor dem 14. März 1872. 
3) 8 44, Abs. 5, Ziff. 1. 
4) Vgl. auch S 34, Ziff. 1 u. 4 und $ 25, Abs. 2. (Beibehaltung der Reverse, 
durch welche sich die Unternehmer zur unentgeltlichen Beseitigung verpflichteten. 
Kommissionsbericht des Reichstages S. 16.) 
5) $ 38, Abs. 1.
	        

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