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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 114. Der Reichsfiskus.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 114. Der Reichsfiskus. 331 
über unabhängigen Subjekts von Vermögensrechten ergibt sich aus der 
staatsrechtlichen Natur des Reiches als eines Bundesstaats. Da jeder 
Staat ipso iure privatrechtliche Rechtsfähigkeit hat, ohne daß sie ihm 
durch ausdrückliche Gesetzesbestimmung beigelegt zu werden braucht, 
so kommt die vermögensrechtliche Persönlichkeit auch dem Bundes- 
staat von selbst zu. Seitdem das Reich seine politische Tätigkeit ent- 
faltet und fortgebildet hat, ist auch in der Gesetzgebung der Reichs- 
fiikus positiv anerkannt worden, und die rechtliche Existenz desselben 
unterliegt keinem Zweifel '). 
Der Reichsfiskus ist identisch mit dem Reich; er bezeichnet 
das Reich als Vermögenssubjekt. Daher gibt es nur Einen Reichs- 
fiikus. So wie das Reich eine staatsrechtliche Person, d. h. ein ein- 
heitliches Subjekt von Hoheitsrechten ist, so ist es auch eine 
privatrechtliche Person, d. h. ein einheitliches Subjekt von 
Vermögensrechten, unbeschadet der Mannigfaltigkeit von Vorschriften, 
nach denen die Verwaltung der verschiedenen Vermögensmassen sich 
richtet. Da die einzelnen Vermögensmassen (Fonds) aber teils rech- 
nungsmäßig voneinander gesondert werden müssen, um sie ihrem be- 
stimmungsmäßigen Zweck zu erhalten, teils die Verwaltung derselben 
im engsten Zusammenhange mit der Organisation der einzelnen Res- 
sorts geordnet ist, so liegt es nahe, den Fiskus dieser Gliederung ent- 
sprechend zu spezialisieren und z.B. einen »Postfiskus« oder »Marine- 
fiikus«e aus dem allgemeinen Reichsfiskus herauszuheben. Dieser 
Sprachgebrauch findet sich auch in der Reichsgesetzgebung’); er darf 
aber nicht dazu verleiten, mehrere selbständige, d.h. als Per- 
sonen des Privatrechts konstituierte Spezialfiszi des Reiches anzuneh- 
men). Es sind nur Bezeichnungen des einheitlichen Reichs- 
fiikus mit Bezug auf einzelne Fonds oder Verwaltungszweige. 
Durch die Einheit des Reichsfiskus ist es absolut ausgeschlossen, 
daß unter den Spezial-(Ressort-)Fisci Rechtsverhältnisse irgendwelcher 
Art bestehen; nur formell, d.h. rechnungsmäßig, können und 
müssen die einzelnen Stationen des Fiskus miteinander wie selbstän- 
dige Rechtssubjekte verkehren, um die Ordnung und Uebersichtlich- 
 DIn der Verfassung kommt der Ausdruck „Bundesfiskus“ oder „Reichsfiskus“ 
nicht vor; es gibt nur „gemeinschaftliche“ Einnahmen und Ausgaben der „Reichs- 
kasse“, deren Differenz durch „Beiträge der einzelnen Bundesstaaten“ gedeckt werden 
soll. Vgl. Reichsverfassung Art. 70, 73; ferner Art. 38, 39, 49, 53. Auch die Gesetze 
aus der Zeit des Norddeutschen Bundes vermeiden anfangs noch den Ausdruck 
„Bundesfiskus“ und umschreiben ihn mit Worten wie Bundesmittel, Bundeskosten, 
Bundeskasse oder durch Angabe der zu seiner Vertretung befugten Behörde. Vgl. 
meine angeführte Abhandlung in Hirths Annalen S. 410. Die Bezeichnung „Bundes- 
fiskus“ findet sich zuerst in dem Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Flößereiabgaben. 
Seit Gründung des Deutschen Reiches dagegen wird der Ausdruck „Reichsfiskus“ in 
der Reichsgesetzgebung häufig angewendet.. 
2) Z. B. Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871, $ 116. 
3) Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 2, 
S. 393 und Bd. 21, S. 57.
	        

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