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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 114. Der Reichsfiskus.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 114. Der Reichsfiskus. III 
vermögensrechtlichen Verhältnisse den betreffenden Staatsfiskus 
angehen, daß dagegen aus den von den Reichsbehörden abgeschlosse- 
nen Rechtsgeschäften Rechte und Verbindlichkeiten für den Reichs- 
fisikus hervorgehen. Dem letzteren Falle steht der gleich, daß Landes- 
behörden in Vertretung (im Namen) des Reiches handeln. Dage- 
gen ist es nicht von Erheblichkeit, ob eine Verwaltung für Rech- 
nung des Reiches oder der Einzelstaaten geführt wird, da dies nicht 
das Verhältnis zu Dritten, sondern nur das Rechtsverhältnis zwischen 
dem Reiche und dem Einzelstaate betriftt. In allen Fällen, in denen 
die Einzelstaaten Verwaltungsgeschäfte für Rechnung des Reiches oder 
die Reichsbehörden Verwaltungsgeschäfte für Rechnung der Einzel- 
staaten versehen, entstehen wie beim Mandat des Zivilrechts zweierlei 
vermögensrechtliche Beziehungen; Dritten gegenüber wird formell 
der Fiskus desjenigen Gemeinwesens verpflichtet und berechtigt, zu 
dessen Verwaltungskompetenz das betreffende Geschäft gehört; mate- 
riell aber wird das pekuniäre Resultat auf denjenigen Fiskus über- 
tragen, für dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird. 
Von diesem Prinzip aus ergeben sich folgende Konsequenzen: 
1. Zum Reichsfiskus gehören zweifellos alle unmittelbaren 
Reichsverwaltungen, insbesondere diejenigen des aktiven Reichsver- 
mögens und der Reichsschulden, der auswärtigen Angelegenheiten und 
Konsulate, der Marine, des Reichsgerichts und aller anderen Reichs- 
behörden hinsichtlich der vermögensrechtlichen Verhältnisse. 
2. Der Betrieb der Reichseisenbahnen ist im vollen Um- 
fang ein Betrieb des Reichsfiskus, auch hinsichtlich derjenigen Strecken, 
welche für Rechnung der luxemburgischen Regierung oder gewisser 
Kommunen oder Aktiengesellschaften verwaltet werden. 
3. Der »Postfiskus« ist in Bayern und Württemberg Landes- 
fiskus, im übrigen Bundesgebiet Reichsfiskus. Dies gilt auch von 
denjenigen Rechtsgeschäften, welche die Postbehörden in der Unfallver- 
sicherung für Rechnung der Berufsgenossenschaften und im Bereich 
der Angestellten- und Invalidenversicherung für Rechnung der Ver- 
sicherungsanstalten besorgen. 
4. Dagegen berührt der ganze vermögensrechtliche Verkehr der 
Versicherungsanstalten selbst den Reichsfiskus nicht, abgesehen 
von dem aus Reichsmitteln zu leistenden Zuschuß. 
9. Der »Zoll- und Steuerfiskus« ist unbestritten Landes- 
fiskus, und zwar im ganzen Reichsgebiet, auch so weit die Landes- 
behörden Zölle, Verbrauchs- und Stempelabgaben für die Reichs- 
kasse erheben!), Denn die Erhebung und Verwaltung der Zölle und 
1) Urteile des Reichsgerichts vom 1. Juli 1881; 2. Februar 1884; 9. April 
1884; 20. Mai 1884 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 5, S. 41; Bd. 11, S. 75 ff., 93, 
9% fg.). Insbesondere wird Bd. 11, S. 76 vom Reichsgericht der richtige Rechtssatz 
ausgesprochen, daß es nur darauf ankommt, daß der einzelne Bundesstaat durch seine 
Bundesbeamten die Abgaben in seinem, des Bundesstaates, Namen einzieht, wenn
	        

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