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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 114. Der Reichsfiskus.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

340 8 114. Der Reichsfiskus. 
für Bayern besteht hinsichtlich des entgegengesetzten Grundsatzes all- 
gemeines Einversländnis. 
III. Die Vertretung des Reichsfiskus bestimmt sich durch 
die Organisation der Reichsbehörden und durch die Kompetenz, wel- 
che den einzelnen Behörden und Beamten nach den Vorschriften der 
Gesetze und Verordnungen zusteht. In dieser Beziehung ist auf die 
Darstellung der einzelnen Verwaltungen zu verweisen, bei welcher 
auch auf die Vertretung des Fiskus Rücksicht genommen worden ist '). 
Als allgemeiner Grundsatz ist festzuhalten, daß subsidiär, d. h. so- 
weit nicht durch besondere Anordnung einer anderen Behörde die 
Vertretungsbefugnis erteilt ist, die Vertretung des Reichsfiskus dem 
Reichskanzler zusteht. Die Vertretung des Militärfiskus liegt 
hinsichtlich aller zur Verwaltung der Kontingente gehörenden Rechts- 
verhältnisse den Landesbehörden und zwar, wenn nicht etwas anderes 
landes- oder reichsgesetzlich für gewisse Rechtsgeschäfte angeordnet 
ist, den Intendanturen ob?) Dieser Rechtssatz ergibt sich, auch 
wenn man den Militärfiskus durchaus als Reichsfiskus ansieht, daraus, 
daß die Kontingentsverwaltung ausschließlich von den Einzelstaaten 
geführt wird und die finanzielle Verwaltung von der technischen nicht 
getrennt ist und nicht getrennt werden kann. 
Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften regeln auch die Vertretung 
des Fiskus in Prozessen, und zwar sind es meistens die oberen Behör- 
den, welche zur Prozeßführung berufen sind). Mittelbar bestimmt 
fizierende Kabinettsordres, d. h. die Genehmigung von Akten der Freigebigkeit (so- 
genannte pekuniäre Gnadenakte) und von nicht etatsmäßigen Ausgaben, vom Kaiser 
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers zu erlassen seien, nicht zugegeben. Be- 
richt der Rechnungskommission des Reichstages vom 17. Januar 
1890 (Drucksachen 1889/90, Nr. 126). Vgl. Joela.a. O.S. 940 ff. und unten $ 13]; 
Ziff. VI. Für korrekt hält das beobachtete Verfahren Seydel S. 354. 
1) Vgl. auch Böhlaua. a. 0.8. 11ff.; Hatschek in Fleischmanns Wörterb. 
Bqa.1, S. 808 fg.; Fritze u. Werner, Die Prozeßvertretung des Fiskus in Preußen 
und im Reich. 2. Aufl. 1910. Ueber die Vertretung des Post- und Telegraphen- 
Fiskus Scholz in Gruchots Beiträgen Bd. 47, S. 556 ff. 
2) Das Landesrecht entscheidet, welche Behörde der Kontingentsverwaltung 
den Reichsmilitärfiskus in Prozessen vertritt. Entscheidung des Reichsgerichts Bd. 77, 
S. 857. Die Zuständigkeit der Intendanturen erstreckt sich auch auf die Entschä- 
digungen, welche für Friedensleistungen zu gewähren sind. Siehe oben 
S. 259 und Entscheidung des Reichsgerichts Bd. 15, S.38 fg. Bei Rechtsansprüchen 
auf Pensionen und andere Versorgungen wird der „Militärfiskus“ durch die oberste 
Militärverwaltungsbehörde (Kriegsministerium) des Kontingents vertreten. Offizier- 
pensionsgesetz vom 31. Mai 1906, $ 39, Ziff. 1. Mannschaftsgesetz $ 42, Ziff. 1. — Zur 
Erwerbung unbeweglicher Sachen ist im Bereich der preußischen Militärver- 
waltung der Kriegsminister legitimiert; durch Kabinettsordre vom 30. April 1887 ist 
derselbe aber ermächtigt worden, diese Befugnis auf die ihm unterstellten Behörden 
zu übertragen. Diese Delegation ist erfolgt auf die Korpsintendanturen und 
Festungskommandanturen. Armeeverordnungsbl. 1887, S. 241. Siehe auch 
oben S. 108. 
3) Vgl. hinsichtlich der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Entschei-
	        

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