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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 114. Der Reichsfiskus.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

344 8 114. Der Reichsfiskus. 
der Realsteuern vom Grundbesitz (Grundsteuer und Gebäudesteuer) 
und zu indirekten Steuern, die auf den Erwerb oder die Veräußerung 
von Grundstücken und von Realrechten gelegt werden, sowie zur 
Zahlung der Abgaben von Malz und Bier herangezogen werden (8 3). 
Einer kommunalen Einkommensteuer kann der Reichsfiskus nicht 
unterworfen werden !) und ebensowenig einer Gewerbesteuer. Da den 
Gemeinden aber infolge eines aus Reichsmitteln unterhaltenen fabrik- 
mäßigen oder fabrikähnlichen Betriebes Ausgaben erwachsen, die oft 
einen hohen Betrag erreichen, so sind die Gemeinden berechtigt, vom 
Reich Zuschüsse zur Deckung dieser Ausgaben zu verlangen ($ 6)?). 
Die Vorschriften des $ 6 finden jedoch keine Anwendung auf die 
Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichseisenbahnen; da- 
gegen erhält Elsaß-Lothringen einen Zuschuß von 5 Prozent des rech- 
nungsmäßigen Ueberschusses aus den Erträgnissen dieser Bahnen, 
mindestens aber 200 000 Mk. jährlich. Der Betrag wird an die Landes- 
kasse von Elsaß-Lothringen gezahlt und ist an die Gemeinden zu ver- 
teilen, in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine Station oder 
Betriebs- oder Werkstätte der Reichseisenbahnen befindet (8 7)°). Auf 
die Abgabe- und Zuschußverpflichtungen des Reichs finden die in den 
einzelnen Staaten für Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften An- 
wendung (8 10); jedoch erlischt der Anspruch auf Gebühren, Beiträge 
und Steuern mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, das auf das Rech- 
nungsjahr folgt, in welchem die Forderung entstanden ist ($ 8). 
V. Inwieweit der Reichsfiskus verpflichtet ist, einen Schaden zu 
ersetzen, welchen ein Reichsbeamter bei Ausführung der ihm ob- 
liegenden Verrichtungen einem Dritten zugefügt hat, d.h. ob der Fiskus 
nach 8 31, 89 oder nach 8831 des BGB. haftet, ist davon abhängig, 
ob der Beamte ein »verfassungsmäßig berufener Vertreter« (8 31) des 
Reiches oder vom Reich »zu einer Verrichtung bestellt ist« ($ 831). 
Die Entscheidung dieser Frage ist in vielen Fällen schwierig und 
zweifelhaft. Das Reichsgericht sieht das unterscheidende Merkmal 
darin, ob der Beamte durch die organisatorischen Verwaltungsbestim- 
mungen zu seiner Tätigkeit berufen ist, oder ob er seinen dienstlichen 
Auftrag wiederum auf diese berufenen Personen zurückführt ®). Gerade 
1) Diejenigen Gemeinden, an welche das Reich im Rechnungsjahr 1910 Steuern 
von Einkommen aus Grundbesitz gezahlt hat, sind berechtigt, diese Steuern in glei- 
cher Höhe bis zum 1. April 1921 weiter zu erheben. Gesetz $ 11. 
2) Die Berechnung dieser Zuschüsse, welche im $ 6 bestimmt ist, ist ziemlich 
verwickelt. Der Bundesrat hat zum $ 6 am 23. Mai 1911 (Zentralbl. S. 231) Aus- 
führungsbestimmungen erlassen. 
3) Die Verteilung der überwiesenen Summe an die Gemeinden wird durch die 
Gesetzgebung Elsaß-Lothringens bestimmt. Gesetz 87, Abs.3. Diese Bestimmungen 
sind getroffen im Landeshaushaltsetatsgesetz vom 20. Mai 1911, $ 15 (Gesetzbl. S. 16) 
und abgeändert worden im Landeshaushaltsetatsgesetz vom 5. Mai 1913, s 12 (Ge- 
setzbl. S. 17). 
4) Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 53, S. 279 fg.; Bd. 55, S. 176 fg. und
	        

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