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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts u. der Heereseinrichtungen. 31 
zahlreicher Staaten selbst durch einseitige Kündigung’) aufgehoben 
werden können. Sollte von diesem Vorbehalte Gebrauch gemacht 
werden, so würde ipso iure der betreffende Staat die Ausübung der 
ihm verfassungsmäßig zustehenden Hoheitsrechte in Militärsachen 
wiedererlangen °). 
5. Auf die Konventionen mit Sachsen, Württemberg und Bayern 
beziehen sich die vorstehenden Ausführungen nicht; jede derselben 
hat vielmehr einen eigentümlichen juristischen Charakter. 
a) Die Konvention mit dem Königreich Sachsen ist am 
7. Februar 1867 abgeschlossen worden, also vor Einführung der 
Verfassung des Norddeutschen Bundes. Im Eingange der Ueberein- 
kunft wird bemerkt, daß dieselbe geschlossen werde, »um die Bestim- 
mungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes über das Bundes- 
kriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Sachsen 
anzupassen«, und sie wird bezeichnet als eine »auf der Grundlage 
des Friedensvertrages vom 21. Oktober 1866 getroffene besondere Ver- 
abredung, welche unabhängig von allen ferneren darauf bezüglichen 
Verhandlungen in Kraft treten und bleiben soll«.. Bei Abfassung 
dieser Konvention hatten die Kontrahenten daher offenbar den überein- 
stimmenden Willen, einerseits, daß dieselbe auch in dem Falle Geltung 
haben solle, wenn die in Aussicht genommene Vereinbarung einer 
Bundesverfassung nicht gelingen sollte, andererseits, daB sie für 
Sachsen unverändert in Kraft bleiben solle, wenngleich etwa die 
Bundesverfassung Bestimmungen über das Kriegswesen enthalten sollte, 
welche mit ihr in Widerspruch stehen. Eine ausdrückliche Bestäti- 
gung hat dies in einem Nachtragsprotokoll vom 8. Februar 1867 er- 
halten, in welchem vereinbart wurde, daß die von der Konferenz 
der Bevollmächtigten vom 7. Februar 1867 in Art. 61 des Verfassungs- 
entwurfs eingeschobenen Worte »oder ohne« (Reichsverfassung Art. 64, 
Abs. 3) »als über die Absicht der Konvention zwischen Preußen und 
Sachsen hinausgehend, auf das Verhältnis zum Königreich Sachsen 
keine Anwendung finden«. Hervorzuheben ist ferner, daB diese Kon- 
1) Das einseitige Kündigungsrecht jedes der beiden Kontrahenten ist aus- 
bedungen in den Militärkonventionen mit den thüringischen Staaten Art. 16; 
Anhalt Art. 16; Schwarzburg-Sondershausen Art. 14; Lippe-Det- 
mold Art. 14; Schaumburg-Lippe Art. 13; Waldeck Art. 12; Braun- 
schweig Art. 11. 
2) Ob die Aufhebung der Konventionen durch beiderseitiges Einverständnis oder 
einseitige Kündigung noch rechtlich möglich ist, unterliegt aber erheblichen Beden- 
ken. Denn die Zusammenfassung der betreffenden Truppen mit den preußischen zu 
einem einheitlichen Kontingent liegt den Etatsgesetzen des Reichs und anderen 
Reichsgesetzen zugrunde und ist dadu rch zu einer reichsgesetzlichen In- 
stitution geworden, zu deren Abänderung die Einzelstaaten nicht mehr befugt sind. 
Die Bildung eines oder mehrerer neuer Kontingente würde eine reichsgesetzliche 
Anordnung erfordern, auf welche Art. 5, Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung 
finden würde. Die Frage ist übrigens ohne Bedeutung; da aus tatsächlichen Grün- 
den die Auflösung der Kontingentsgemeinschaft mit Preußen ausgeschlossen ist.
	        

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