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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 115. Das aktive Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

346 & 115. Das aktive Reichsvermögen. 
füllung seiner Aufgaben erleichtern sollen, so ist die Anlage und Ver- 
waltung dieser Kapitalien eine freie, d.h. lediglich durch politische 
und finanzwissenschaftliche Rücksichten bestimmte. Das Verwaltungs- 
vermögen ist wesentliches, durch den Staatszweck erfordertes 
Vermögen des Fiskus; das Finanzvermögen ist zufälliges, durch 
die historische Entwicklung der Finanzwirtschaft dem Fiskus über- 
liefertes Vermögen. Als Subjekt des Finanzvermögens erscheint der 
Staat als Kapitalist, der sein Vermögen zu seinem pekuniären Vorteil 
ausbeutet; als Subjekt des Verwaltungsvermögens stellt der Fiskus sein 
Vermögen dem Öffentlichen Dienst zu Gebot. Daraus ergibt sich, daß 
das Finanzvermögen im wesentlichen unter den allgemeinen Regeln 
des Privatrechts steht, während dieselben hinsichtlich des Verwaltungs- 
vermögens durch verwaltungsrechtliche Sätze nicht unwesentlich modi- 
fiziert sind ?). 
Das Finanzvermögen des Reiches steht, sofern nicht eine andere 
Bestimmung getroffen ist, unter der Verwaltung des Reichsschatz- 
amtes, während das Verwaltungsvermögen seiner Zweckbestimmung 
gemäß von den Behörden der Verwaltungen, deren Inventar es bildet, 
verwaltet wird. 
A. Das Finanzvermögen. 
Weder der Norddeutsche Bund noch das Deutsche Reich haben 
bei ihrer Entstehung freies, werbendes Vermögen besessen, da den 
Bundesgliedern die Abtretung eines solchen an das Reich nicht auf 
erlegt wurde. Durch den glücklichen Ausgang des französischen Krie- 
ges aber ist das Deutsche Reich früher, als es nach der natürlichen 
Entwicklung seiner Finanzwirtschaft zu erwarten gewesen ist, in den 
Besitz von Finanzvermögen gekommen, indem ein Teil der Kriegs- 
kostenentschädigung zur Bildung eines solchen verwendet wurde. Hier- 
her gehören: 
I. Die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
Durch den Zusatzartikell 1 zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai 
1871 hat die deutsche Regierung die in den abgetretenen Gebietsteilen 
gelegenen, früher der französischen Ostbahngesellschaft gehörig gewe- 
senen Eisenbahnen für den Preis von 325 Millionen Franks (260 Mil- 
lionen Mark), die auf die französische Kriegsentschädigung in Abzug ge- 
bracht worden sind, erworben. Dieses Besitztum ist seitdem teils 
1) Dieselbe Unterscheidung ist auch bei dem Vermögen der Gemeinden und an- 
derer Kommunalverbände zu machen und für die Frage, welche Vermögensobjekte 
die Gläubiger in Anspruch nehmen Können, zu verwerten. Vgl. Meili, Schuldexe- 
kution und Konkurs gegen Gemeinden (Bern 1885) S. 203 ff. Siehe auch G. Meyer- 
Dochow, Verwaltungsrecht $ 214; O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II, 
S. 71f. und G. v. Mayr a. a O0. S. 363 ff. Gegen die allgemein angenommene 
Unterscheidung von Finanz- und Verwaltungsvermögen erklärt sich aus Gründen, 
die m. E. gänzlich unzutreffend sind, Arndt, Staatsrecht S. 436.
	        

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