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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 115. Das aktive Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

354 8 115. Das aktive Reichsvermögen. 
sich ergebende Unterscheidung widersprach aber dem praktischen Be- 
dürfnis. In den einzelnen Verwaltungsressorts waren Gegenstände, die 
aus der Zeit der Landesverwaltung stammten, mit Gegenständen, die 
auf Bundeskosten angeschafft waren, zu einem einheitlichen Komplex 
vereinigt, und ihre privatrechtliche Herkunft konnte nicht berücksich- 
tigt, ja im Laufe der Zeit vielleicht nicht einmal festgestellt werden. 
Auch war das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen nicht von Be- 
lang, da das Verwaltungsvermögen, wenngleich dasselbe dem Fiskus 
privatrechtlich gehört, doch nicht von ihm im Vermögensinteresse aus- 
gebeutet wird. Die Führung der Verwaltungsgeschäfte ist undenkbar 
ohne die Verfügung über den hierzu erforderlichen Apparat, und dem- 
gemäß wäre die Abtretung von Verwaltungen an dasReich ohne gleich- 
zeitige Uebertragung des Gebrauchs- und Verfügungsrechts über die 
zur Ausstattung dieser Verwaltungen bestimmten Gegenstände wider- 
sinnig gewesen. Soweit infolge der Reichsorganisation Geschäfte und 
Aufgaben der Verwaltung von den Einzelstaaten auf das Reich über- 
gegangen sind, ebensoweit hat das Reich auch die Befugnis über- 
kommen, das fiskalische Vermögen der Einzelstaaten zum Zweck der 
Erledigung dieser Geschäfte und Aufgaben in demselben Umfange zu 
benutzen, wie dies den entsprechenden Verwaltungsbehörden der Ein- 
zelstaaten zugestanden haben würde. Durch dieses Recht des Reiches 
zum Gebrauch war die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen 
den Vermögensstücken des Reiches und denjenigen der Einzelstaaten 
praktisch wieder aufgehoben und das Inventar der einzelnen Reichs- 
verwaltungen verwaltungsrechtlich zu einer Einheit verbunden 
worden. Theoretisch war das Verhältnis nicht anders zu konstruieren, 
als daß das Reich an den von den Einzelstaaten eingebrachten Gegen- 
ständen das Eigentum des Landesfiskus behufs Erfüllung 
der Verwaltungsaufgaben auszuüben befugt sei'). 
Diese »Ausübung« des fremden (landesfiskalischen) Eigentums ist 
aber von der Ausübung des eigenen (reichsfiskalischen) in einer 
nicht unwichtigen Beziehung verschieden, und zwar infolge der eigen- 
artigen Natur des Verwaltungseigentums. Da diese nämlich auf der 
Zweckbestimmung der einzelnen Vermögensstücke beruht, so ver- 
lieren die letzteren den Charakter des Verwaltungsinventars und werden 
freies (Finanz-)Vermögen des Fiskus, sobald sie für die Zwecke der 
Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden. Die dem Reich 
gehörenden Gegenstände werden hiernach, wenn sie für die Verwal- 
eigentum zum überwiegend größten Teil aus verbrauchbaren Gegenständen besteht, 
die durch die Verwaltungstätigkeit selbst konsumiert werden. Vgl. meine Aus- 
führungen in Hirths Annalen 1873, S. 426, und die Erklärung des Staatsminister Del- 
brück in der Sitzung des Reichstags vom 18. März 1873 (Stenogr. Berichte S. 23). 
Ferner Seydel in Behrends Zeitschrift Bd. 7, S. 230fg.; Zorn, Staatsrecht II, 
S. 223 ff. 
1) Vgl. meine Erörterungen in Hirths Annalen a. a. O. S. 425.
	        

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