Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

380 $ 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung. 
Vermehrung der Einnahmen weit übersteigenden Maße. Um sie zu 
decken, nahm man Anleihen in großen Beträgen auf, deren Verzin. 
sung das Defizit noch steigerten, und erhöhte die Matrikularbeiträge, 
d. h. man legte die Deckung des Defizits den Einzelstaaten auf. Bei 
den fortdauernd und schnell anwachsenden Ausgaben des Reichs 
konnte diese Art der Deckung nicht dauernd bestehen; die Bundes- 
regierungen beantragten daher 1879 eine starke Erhöhung der Zölle 
und der Tabaksteuer. Die Majorität des Reichstags machte die Be- 
willigung derselben aber davon abhängig, daß in das Gesetz die Fran- 
kensteinsche Klausel aufgenommen wurde d. h. die Bestimmung, 
daß derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die 
Summe von 130 Mill. Mark in einem Jahre übersteigt, den einzelnen 
Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu 
den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen ist. Die- 
selbe Bestimmung ist dann aufgenommen worden in die Reichsstem- 
pelsteuergesetze vom 1. Juli 1881 und 27. April 1894 und in das 
Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887. Die unmittelbare Wirkung 
dieser Bestimmungen bestand darin, daß die Gesamterträge dieser Ab- 
gaben zwar in die Reichskasse flossen, daß davon aber nur 130 Mill. 
Mark zur Bestreitung der Reichsausgaben zur Verfügung blieben, der 
gesamte Mehrbetrag dagegen unter die Einzelstaaten verteilt und der 
zur Deckung der Reichsausgaben erforderliche Betrag von ihnen wie- 
der (als Matrikularbeitrag) zurückgefordert wurde. Diese Einrichtung 
stand im Widerspruch mit Art. 38 und mit Art. 70 der Reichsverfas- 
sung. Nach dem Art. 38 fließt der Ertrag der Zölle und Abgaben in 
die Reichskasse, also nicht in die Landeskassen ; nach der Franken- 
steinschen Klausel fließt er nach Zurücklassung eines Niederschlags 
von 130 Mill. Mark durch die Reichskasse in die Landeskassen. Nach 
Art. 70, Satz 1 der Reichsverfassung findet keine Verteilung der Reichs- 
einnahmen statt, sondern Ueberschüsse eines Jahres sind in den Etat 
des folgenden einzusetzen, nach der Frankensteinschen Klausel blieben 
die Ueberweisungen, soweit sie die Matrikularbeiträge überstiegen, in 
den Kassen der Einzelstaaten. Nach Art. 70, Satz 2 sollten Matriku- 
larbeiträge nur gezahlt werden, solange Reichssteuern nicht einge- 
führt sind, also nur eine vorübergehende Aushilfe sein. Die 
Frankensteinsche Klausel hat diesen Verfassungsgrundsatz in sein Ge- 
genteil verkehrt; es sind Reichssteuern eingeführt worden und zwar 
weit über das damalige Bedürfnis des Reichs, die Matrikularbeiträge 
sind aber nicht weggefallen, sondern zu einer fortdauernden Einrich- 
tung, zum wichtigsten Deckungsmittel der Bedürfnisse des Reichs ge- 
macht worden. Die Frankensteinsche Klausel war sonach eine tief 
eingreifende Abänderung der Reichsverfassung, obgleich sie den Wort- 
Jaut derselben unverändert ließ. Sie war aber nicht nur verfassungs- 
widrig; sie erwies sich auch verhängnisvoll in ihren Wirkungen. An 
die Stelle einer Trennung der Finanzwirtschaft des Reichs von der der
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.