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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 118. Die Zölle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

418 $ 118. IV. Die Verwaltung der Zölle. 
behörde wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse der fraglichen Ver- 
fügung an das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte. Ebensowenig 
darf er bei seinen Revisionen der Grenzzoll- und Steuerämter Befehle 
an die Zoll- und Steuerbeamten erteilen oder Verwaltungsanordnungen 
erlassen; er ist vielmehr darauf beschränkt, bei der betreffenden Di- 
rektivbehörde die schleunige Abstellung der von ihm etwa entdeckten 
Mängel in Antrag zu bringen. Findet der Bevollmächtigte bei der 
Prüfung der Rechnungen Unrichtigkeiten, so kann er Erinnerungen 
dagegen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme derselben, 
ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die dem Rech- 
nungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. 
Wenn der Bevollmächtigte zur Geltendmachung seiner abweichen- 
den Ansicht in irgend einer Beziehung sich veranlaßt sieht, so hat dies 
regelmäßig zunächst nicht die Einmischung des Reiches zur Folge, 
sondern eine Ueberprüfung und Entscheidung der streitigen Frage 
seitens der höchsten Verwaltungsstelle des betreffenden Staates. Denn 
die Organe des Reiches können nicht eingreifen, solange innerhalb des 
Einzelstaates der Instanzenzug nicht erschöpft ist. Die Intervention 
des Reichskommissars hat daher unmittelbar nur die Wirkung, daß 
die betreffende Angelegenheit zur Kenntnis und Entscheidung der vor- 
gesetzten Behörde gebracht wird. Erst wenn die Entscheidung ergan- 
gen ist und dieselbe dem Bevollmächtigten den Gesetzen oder dem 
Interesse des Reiches nicht entsprechend erscheint, oder wenn seitens 
der obersten Verwaltungsbehörde für die von dem Bevollmächtigten 
bemerkten Uebelstände nicht rechtzeitig Abhilfe getroffen wird, oder 
wenn mehrere beteiligte oberste Behörden sich untereinander nicht 
verständigen können, hat der Bevollmächtigte die Angelegenheit bei 
dem Bundesrate zur Anzeige zu bringen. 
Eine auf diesen Grundsätzen beruhende :Instruktion ') bestimmt 
das Geschäftsverhältnis der Bevollmächtigten und der den Hauptämtern 
beigeordneten Kontrolleure. 
Die erwähnten Beamten sind unmittelbare Reichsbeamte, welche 
der Kaiser, jedoch nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates 
für Zoll- und Steuerwesen, ernennt und den Zoll- oder Steuerämtern 
und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten beiordnet ?). Die Ge- 
hälter und alle übrigen Kosten der Kontrolleure und Bevollmächtigten 
werden aus der Reichskasse bestritten. Bis jetzt werden diese Reichs- 
1) Dieselbe ist noch nicht erlassen; sie wird aber tatsächlich ersetzt teils durch 
die Festsetzungen der Zollvereinsverträge und die Beschlüsse der Generalkonferenzen, 
teils durch die Beschlüsse des Bundesrates. Eine übersichtliche Zusammenstellung 
derselben gibt v. Aufseß a.a.0. 
2) Reichsverfassung Art. 36, Abs. 2. Ein Verzeichnis der Reichsbevollmächtigten 
und Stationskontrolleure mit Angabe der Behörden, denen sie beigegeben sind, findet 
sich bei v. Aufseß S. 433 fg.
	        

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