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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 118. Die Zölle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 118. V. Die Zollpflicht. 451 
tigung zu beantragen beabsichtige. Der Anfrage sind die erforderlichen 
Proben, Beschreibungen und wahrheitsgetreuen Angaben über Be- 
schaffenheit und Ursprung der Ware beizufügen. Gegen die erteilte 
Auskunft steht dem Fragesteller eine Beschwerde nicht zu; dagegen 
wird das im $ 12 des Zollgeseizes gewährte Recht zur Beschwerde 
gegen die auf Grund der Auskunft erfolgte Abfertigung durch die Aus- 
kunft nicht berührt. Von der erteilten Auskunft wird derjenigen Zoll- 
stelle, bei welcher die Schlußabfertigung der Ware erfolgen soll, Kennt- 
nis gegeben und nach dem Ermessen der Direktivbehörde auch den 
übrigen Zollstellen des Bezirks Mitteilung gemacht '). 
Die Auskunft ist miteigentümlichen Rechtswirkungen aus- 
gestattet. Zunächst ist die ihr zugrunde liegende Entscheidung für die 
der Direktivbehörde unterstellten Zollbehörden maßgebend. Sie setzt 
aber auch die Zollpflicht des Fragestellers nach dem Höchstbetrage 
fest. Wird die der Auskunft zugrunde liegende Entscheidung von der 
Direktivbehörde selbst oder von der obersten Landesbehörde (Finanz- 
minister) oder vom Bundesrat dahin abgeändert, daß die Ware einem 
höheren Zollsatz unterliegt oder daß ein geringerer Taraabzug einzu- 
treten hat, so ist von der Nacherhebung der Zolldifferenz für diejeni- 
gen Warensendungen des Fragestellers abzusehen, welche vor der Be- 
kanntgabe der Aenderung an die Abfertigungsstelle in Gemäßheit der 
erteilten Auskunft zur Schlußabfertigung gelangt sind; es sei denn, daß. 
der Fragesteller wider besseres Wissen unvollständige oder unrichtige 
Angaben gemacht hat ?). 
Ueberdies sind die obersten Landes-Finanzbehörden 
ermächtigt, die der Auskunft zugrunde liegende Entscheidung nach 
ihrer Abänderung auf die vom Fragesteller auf Grund der Auskunft. 
eingeführten Waren noch drei Monate lang weiter anwenden zu lassen, 
wenn der Fragesteller nachweist, daß die Einfuhr infolge von Verträgen 
stattfindet, welche er vor der Bekanntgabe der Abänderung an die Ab- 
fertigungsstelle in gutem Glauben abgeschlossen hat. Diese Bestimmung 
findet aber keine Anwendung, wenn die Entscheidung durch Aende- 
rungen der Gesetzgebung oder des amtlichen Warenverzeichnisses oder- 
anderer öffentlich bekannt gemachter Ausführungsvorschriften ihre 
Gültigkeit verloren hat. Die von den obersten Landesfinanzbehörden 
erteilten Bewilligungen sind in die dem Bundesrat alljährlich vorzu- 
legenden Verzeichnisse der aus Billigkeitsgründen gewährten 
Zollnachlässe aufzunehmen ?). 
VI Vorschriften zurSicherung derZollerhebung. 
1. Um die vollständige Durchführung der Zollgesetze zu sichern,. 
bestehen Verkehrsbeschränkungen in großer Zahl und von. 
1) Bestimmungen Ziff. 2—4. 
2) Daselbst 8 7. 
3) Bestimmungen $ 8.
	        

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