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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 118. Die Zölle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 118. VI. Die Zollpflicht. 433 
Zolles hat dieses Vergehen nichts zu tun; denn das Einfuhrverbot 
kann auch zollfreie Gegenstände, z. B. Druckschriften, betreffen und 
kann überhaupt durch Entrichtung eines Zolles nicht abgelöst werden; 
der Zusammenhang mit der Zollpflicht ist aber stets in der Gesetz- 
gebung und Literatur empfunden und anerkannt, wenn auch nicht in 
seinem eigentlichen Grunde erkannt worden. Die Vorschriften über 
die Kontrebande sind im Zollgesetz gegeben. Dieser Zusammen- 
hang ergibt sich aus der juristischen Natur der Zollpflicht. Die Kon- 
trebande ist die Verletzung eines unbedingten, die Zolldefrau- 
dation die Verletzung eines bedingten (ablösbaren) Einfuhrver- 
botes. Einfuhrverbote können auf sehr verschiedenen Gründen be- 
ruhen. Das Zollgesetz 8 2 erwähnt den Eintritt »außerordentlicher Um- 
stände« und die Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten oder son- 
stige gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche Rücksichten. Sie können 
beschränkte oder unbeschränkte sein '). 
Die Strafe der Kontrebande besteht in Konfiskation und Geldbuße 
im doppelten Wert der Gegenstände, mindestens aber 30 Mark?); im 
Wiederholungsfalle und beim Vorhandensein erschwerender Umstände 
wird die Strafe erhöht °). 
b) Die Zolldefraudation ist die Hinterziehung der schuldigen 
Zollgefälle *). Dieselbe wird vom Gesetzgeber aber nicht bloß dann als 
vollbracht angesehen, wenn es dem Täter gelungen ist, zollpflichtige 
Waren ohne Zollentrichtung in den Inlandsverkehr zu bringen, son- 
dern auch dann, wenn zollpflichtige Gegenstände unrichtig oder gar 
nicht deklariert oder bei der Revision verheimlicht werden und in 
einigen anderen Fällen ähnlicher Art’). Immer aber gehört zum Tat- 
bestand das wesentliche Erfordernis, daß die Handlung oder Unter- 
lassung solche Gegenstände betrifft, welche einer Zollabgabe un- 
terliegen. Mit zollfreien Gegenständen kann das Delikt nicht verübt 
werden. | 
Die Strafe besteht in der Konfiskation und einer Geldbuße im 
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe; die letztere ist außer- 
dem zu entrichten °., Im Rückfall und bei Vorhandensein erschwe- 
des Gesetzes „wer es unternimmt“ wird sogar hergeleitet, daf5 auch die im Auslande 
vorgenommenen Vorbereitungshandlungen als Kontrebande strafbar sind Hoff- 
mann Anm. 6 zu $ 134 (S. 160) und die dort zitierten Urteile des Reichsgerichts. 
1) Ein Verzeichnis der gegenwärtig bestehenden Einfuhrverbote geben Hoff- 
mannS.4ff.; Lusensky in Fleischmanns Wörterb. I, S. 683 ff.; Havenstein 
S. 9. 
2) Zollgesetz 8 134. 3) Zollgesetz $ 140 ff. 
4) Zollgesetz $ 135. HoffmannS.165ff.; Otto Mayer, Verwaltungsrecht 
2. Aufl. S. 376 ff. 
5) Sie sind aufgeführt im Zollgesetz $ 136. In der Mehrzahl dieser Fälle wird, 
wenn es sich um verbotene Gegenstände handelt, das Vergehen der Kontre- 
bande als vollbracht angesehen. Vgl. dazu Hoffmann S. 170 f. 
6) Zollgesetz 8 135 ff. Auf die Konfiskation ist auch dann zu erkennen, wenn 
der Defraudant nicht Eigentümer der Schmuggelware ist.
	        

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