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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 118. Die Zölle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

434 8 118. VII. Das Zollstrafverfahren. 
render Umstände treten dieselben Verschärfungen ein wie bei der 
Kontrebande !). 
c) Die Verletzung der Sicherungsvorschriften des 
Zollgesetzes und der auf Grund desselben öffentlich bekannt gemach- 
ten Rechtsverordnungen ?) wird mit einer Ordnungsstrafe geahndet. 
Diese Strafe kann auch derjenige verwirken, der zollpflichtige Gegen- 
stände gar nicht bei sich führt ?). 
Kontrebande und Defraudation verjähren in drei Jahren, Ord- 
nungswidrigkeiten in einem Jahre von dem Tage an gerechnet, an 
welchem sie begangen sind *). 
VII Das Zollstrafverfahren. 
Dasselbe ist entweder ein Verwaltungs- oder ein Gerichtsverfahren. 
1. Im Verwaltungsverfahren dürfen nur Geldstrafen und Konfis- 
kation, dagegen keine Freiheitsstrafen festgesetzt werden ’); auch kann 
der Beschuldigte gegen den Strafbescheid der Zollbehörde auf gericht- 
liche Entscheidung antragen. Das Verwaltungsverfahren ist, soweit der 
8 459 der Strafprozeßordnung keine Vorschriften enthält, Jandesge- 
setzlich geregelt °); die rechtskräftig gewordenen Strafbescheide sind 
aber im ganzen Reichsgebiet nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1895 vollstreckbar. 
2. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach der Strafprozeß- 
ordnung $ 460 ff. Eigentümlich ist demselben die Befugnis der betei- 
listen Verwaltungsbehörde, die Anklage selbst zu erheben und die 
Strafverfolgung zu betreiben, wenn die Staatsanwaltschaft den an sie 
gerichteten Antrag auf Verfolgung ablehnt, und sich der Verfolgung 
anzuschließen, wenn die Staatsanwaltschaft die Klage erhoben hat. Für 
das Verfahren gelten, wenn die Zollbehörde die Verfolgung selbst be- 
treibt, die für die Privatklage gegebenen Bestimmungen; die Staatsan- 
waltschaft ist aber in jeder Lage des Verfahrens zur Mitwirkung be- 
rechtigt. Wenn die Zollbehörde die Anklage erhoben oder sich der 
Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft angeschlossen hat, so steht 
ihr die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln zu. 
3. Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf 
  
  
1) Zollgesetz 8 140 ff. 
2) Das Zollgesetz $ 152 und $ 163 sagt „Verwaltungsvorschriften“*, weil die Vor- 
schriften von Verwaltungsbehörden erlassen werden, meistens jedoch auf 
Beschluß des Bundesrates. Es handelt sich aber um Rechtsbefehle. Verwaltungs- 
vorschriften können niemals vom Publikum, sondern nur von den mit ihrer Aus- 
führung beauftragten Verwaltungsbehörden verletzt werden. Der Ausdruck des $ 152 
ist einer antiquierten Terminologie entnommen, die von der Theorie der Teilung der 
Gewalten beeinflußt war. Die Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften beruht auf der 
im & 152 erteilten Ermächtigung. 
3) Zollgesetz $ 151, 152. 4) Zollgesetz $ 164. Hoffmann S: 203 ff. 
5) Strafprozeßordnung $ 459. 
6) Zollgesetz $ 1656. Vgl.v. MayrS. M5fg.; Hoffmann S. 205.
	        

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