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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

436 & 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr. 
ein-, aus- oder durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen aus 
dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, nach Gattung, 
Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland. Der Bundesrat kann für be- 
stimmte Waren vorschreiben, daß auch deren Wert anzumelden ist '!), 
Ausgenommen sind lediglich die in 86 des Zolltarifgesetzes vom 25. De- 
zember 1902 aufgeführten, vom Eingangszoll befreiten Gegenstände, 
ohne Rücksicht auf die Menge, sowie Sendungen anderer zollfreier 
Waren im Gewichte von 250 Gramm oder weniger ?2). Die Anmeldung 
muß die Gattung jeder Ware nach deren spezieller Benennung und 
Beschaffenheit angeben, und zwar nach den Positionen des statisti- 
schen Warenverzeichnisses ?). Das Gewicht verpackter Waren ist netto 
anzumelden, und zwar in der Regel für jede Gattung besonders; doch 
genügt für Kolli, welche nur eine Warengattung enthalten, das Brutto- 
gewicht unter Angabe der Verpackungsart ?). 
2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels Uebergabe eines An- 
meldescheins; beim kleineren Grenzverkehr, d. h. bei dem nachbar- 
lichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilometer 
von der Grenze entfernt gelegen sind, genügt mündliche Anmeldung?). 
An Stelle der Anmeldescheine tritt bei zollpflichtigen Waren die Zoll- 
oder Steuerdeklaration; dieselbe ist aber durch Angabe der Herkunft 
und Bestimmung der Ware, sowie bezüglich der Gattung und Menge 
den Vorschriften dieses Gesetzes gemäß zu ergänzen ®). 
3. Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk; 
ausnahmsweise können auch andere Zoll- oder Steuerämter zu An- 
meldestellen bestellt werden ”. Außerdem sind im Grenzbezirk noch 
andere Anmeldestellen nach Bedürfnis zu errichten; insbesondere 
1) Das Verzeichnis dieser Waren enthält die Anlage C des statistischen Waren- 
verzeichnisses. 
2) Gesetz 8 1. Jedoch sind die im $ 6 des Tarifgesetzes unter Nr. 2 u. 12 auf- 
geführten Gegenstände anzumelden. Als Land der Herkunft ist das Land anzusehen, 
aus dessen Gebiet die Versendung erfolgt ist, als Land der Bestimmung das Land, 
wohin die Versendung gerichtet ist. Vgl. die Ausführungsbestimmungen $$ 2—6. 
3) Gesetz $ 2, Abs. 1 u.4. Das jetzt geltende statistische Warenverzeichnis ist 
im Zentralbl. 1906, S. 135 bekannt gemacht, hat aber schon eine Anzahl von Ver- 
änderungen erfahren, namentlich durch Bekanntmachung vom 11. Februar 1911 (Zen- 
tralbl. S. 41). 
4) Gesetz $ 2, Abs. 2. Ausnahmsweise können die Zolldirektivbehörden bei 
Zusammenpackung verschiedenartiger Waren eine allgemeine Bezeichnung des Gesamt- 
inhalts des Kollo und die Angabe des Gesamt-Bruttogewichts nebst Verpackungsart 
zulassen (ebendaselbst Abs. 3). Vgl. hierzu $ 45 der Ausführungsbestimmungen. 
5) Gesetz $ 3, Abs. 1. Ausführungsbestimmungen $ 32. Für die schriftliche An- 
meldung sind bestimmte Formulare vorgeschrieben. Besondere Bestimmungen gelten 
für den Freihafen Hamburg. Ausführungsbestimmungen 833 fg., sowie für die Häfen 
an der Unterelbe und Unterweser. Ausführungsbestimmungen $ 40. 
6) Gesetz 8 4. 
7) Gesetz $ 3, Abs. 3, 4. Für die mittelst Zoll- oder Steuerdeklaration an- 
gemeldeten Waren fungieren die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen, auch wenn sie 
im Binnenbezirk ihren Sitz haben, als Anmeldestellen. Daselbst $ 4, Abs. 3.
	        

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