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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 120. Die Verbrauchsabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 120. Die Verbrauchsabgaben. VIII. Leuchtmittelsteuer. 4653: 
abgegeben, so beträgt die Steuer 1 Mark für jede Flasche. $ 3a. Für 
versteuerte Proben .oder den dem Hersteller vom Empfänger als un- 
brauchbar zur Verfügung gestellten Schaumwein erhält der Hersteller 
eine Vergütung der Steuer. (8 5'), 
3. Verpflichtet zur Entrichtung der Steuer ist der Hersteller des. 
Schaumweins. Die Entrichtung erfolgt durch Anbringung eines Steuer- 
zeichens an der Umhüllung, bevor der fertige Schaumwein aus der 
Fabrik entfernt oder innerhalb derselben getrunken wird. Die näheren. 
Vorschriften über die Form, Anfertigung, den Vertrieb und die Ver- 
wendung der Steuerzeichen trifft der Bundesrat. Steuerzeichen, welche 
nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden 
als nicht vorhanden angesehen. 8 3?). 
4. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer, d. h. die Bezahlung 
der von der Steuerbehörde den Fabrikanten gelieferten Steuerzeichen 
(Banderollen), für eine Frist von wenigstens 9 Monaten zu stunden ; 
für eine Frist bis zu 3 Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbe- 
stellung gestundet werden. 8 3, Abs. 3°). 
Ansprüche auf Zahlung und Erstattung der Steuer verjähren in 
2 Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuer- 
entrichtung. 8 6. 
5. Ueber die Pflicht zur Anmeldung der Fabriken und ihres Be- 
sitzers und Betriebsleiters, über die Lagervorräte und deren Kontrolle, 
über die Revisionsbefugnis der Steuerbeamten und über den Tatbe- 
stand der Steuerhinterziehung und deren Bestrafung sowie der Ord-- 
nungsstrafen für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Ge- 
setzes oder der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften enthält das- 
Gesetz 88 7 ff. Anordnungen, welche im wesentlichen den in den an- 
deren Verbrauchsabgabengesetzen enthaltenen entsprechen ‘). 
6. Der Zoll auf Schaumwein, der über die Zollgrenze eingeführt. 
wird, beträgt 180 Mark für einen Doppelzentner; der Bundesrat ist 
ermächtigt, ihn auf 130 Mark herabzusetzen. Gesetz vom 15. Juli 1909, 
Art. 3. 
VIII. Die Leuchtmittelsteuer‘°). 
Sie ist durch Art. III des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1909 eingeführt 
worden, welcher als besonderes Gesetz am 22. Juli 1909 (Reichsgesetz- 
1) Sie wird gewährt in einem Rabatt von 5 Prozent der jährlich in der Fabrik 
verwendeten Schaumweinsteuerzeichen. 
2) Ausführungsbestimmungen 8$ 6 ff. Abänderung Zentralbl. 1911, S.414. Die 
Steuerzeichen werden in der Reichsdruckerei hergestellt und in Taschen von je 
100 Bogen, gleich 2000 Steuerzeichen an die Landesregierungen abgegeben. Die 
Steuerzeichen werden von der Hebestelle in vollen Taschen gegen Erlegung des. 
Steuerbetrages verabfolgt. 
3) Ausführungsbestimmungen 88 13 fg. 
4) Siehe dazu Ausführungsbestimmungen 88 21—27. 
6) Trautvetter aa.0. S. 348.
	        

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