Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

44 8 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. 
zustandes ist im wesentlichen als die Einführung einer Militär- 
diktatur zu bezeichnen. Dieselbe kann sich auf jeden Teil des 
Bundesgebietes (ausgenommen Bayern) erstrecken, also nötigenfalls 
auch auf das ganze Bundesgebiet. Die Entscheidung der Vorfrage, 
ob die Öffentliche Sicherheit bedroht ist, bat der Kaiser allein‘) zu 
entscheiden; weder hat die Landesregierung ein Zustimmungs- oder 
Widerspruchsrecht, noch steht dem Bundesrat oder dem Reichstage 
eine Beschlußfassung resp. Genehmigung zu. 
Im einzelnen gelten darüber folgende Regeln: 
l. Die Voraussetzungen,dieFormderVerkündigung 
und die Wirkungen einer solchen Erklärung sind durch ein 
Reichsgesetz zu regeln; bis zum Erlaß eines solchen gelten dafür 
die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 
(preuß. Gesetzsamml. 1851, S. 451 ff.)?). Die provisorische Geltung 
dieses Gesetzes erstreckt sich daher nicht auf den gesamten Inhalt 
desselben, sondern nur auf diejenigen Bestimmungen, welche Voraus- 
setzungen, Verkündigung und Wirkungen betreffen ?); und auch diese 
beizustimmen. Hänel S.444; Meyer-Dochow Notel; Haldy S.52; Seydel, 
Kommentar S. 379. 
1) Die Anordnungen in $ 1u.2 des preuß. Gesetzes über dieBehörden, denen 
die Erklärung des Belagerungszustandes zusteht, nämlich im Falle des Krieges die 
Festungskommandanten und die kommandierenden Generale, im Falle des Aufruhrs 
das Staatsministerium und in dringenden Fällen die Militärbefehlshaber, haben keine 
Geltung, da sie nicht die Voraussetzungen der Verhängung des Belagerungs- 
zustandes betreffen und weil sie durch die ausdrückliche Anordnung im Art. 68 der 
Reichsverfassung, daß der Kaiser den Kriegszustand zu erklären habe, beseitigt 
sind. Zustimmend Löning S. 23; Meyer-Dochow.a.a. O0. Note l;Seydel 
im Wörterbuch S. 159; Hänel S.444; Gümbel S. 179. Die Behauptung v. Rönne's 
S. 84, Note 1, daß sie im preuß. Staatsgebiete Geltung haben, im außerpreußischen 
nicht, ist gänzlich unbegründet und steht im Widerspruch mit dem Grundsatz, daß 
Reichsgesetze (nämlich Art. 68 der Reichsverfassung) den Landesgesetzen vorgehen, 
sowie mit dem Prinzip der Einheitlichkeit des Militärrechts. Thudichum, Ver- 
fassungsrecht des Norddeutschen Bundes S. 293 hält diese Bestimmungen des preuß. 
Gesetzes im ganzen Bundesgebiet für anwendbar, ebenso Arndt, Staatsrecht S. 476 fg.., 
was sich durch Art. 68 der Reichsverfassung widerlegt. 
2) Reichsverfassung Art. 68. 
3) Zu denjenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche nicht reichsgesetz- 
liche Geltung haben, gehören insbesondere $ 16, wonach das preußische Staatsmini- 
sterium zur Suspension gewisser Verfassungsartikel auch dann befugt ist, wenn der 
Belagerungszustand nicht erklärt ist. Man pflegt dies den kleinen Belagerungs- 
zustand zu nennen; es ist aber überhaupt kein Belagerungszustand, sondern eine zur 
Sicherung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit dem Gesamtministerium eingeräumte 
Befugnis. Das wesentliche Kriterium des Belagerungszustandes, die Unterordnung 
der Zivilbehörden unter die Militärbefehlshaber fehlt. Vgl. Haldy S. 62; Hänel 
S. 441. Uebrigens hat diese Vorschrift den größten Teil ihrer Bedeutung eingebüßt, 
da die in den erwähnten Artikeln der preuß. Verfassung berührten Materien meistens 
durch Reichsgesetze geregelt sind und die Behörden der Einzelstaaten reichsgesetz- 
liche Bestimmungen nicht außer Kraft setzen können, wofern nicht das Reichsgesetz 
selbst sie dazu ermächtigt. Dies ist nur geschehen im Preßgesetz v. 7. Mai 1874 
8 30 und im Vereinsges. v. 19. April 1908 824. Unanwendbar ist ferner 8 17, welcher
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.