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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 121. Die Reichsstempelsteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 121. Die Reichsstempelsteuern. 479 
a) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehr zwischen 
inländischen und ausländischen Seehäfen oder zwischen Häfen an in- 
ländischen Wasserstraßen und ausländischen Seehäfen sind mit 1 Mark 
für jede Urkunde besteuert. 
b) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehr zwischen 
inländischen Häfen und ausländischen Häfen der Nord- und Ostsee, 
des Kanals oder der norwegischen Küste mit 10 Pfennig für die ein- 
zelne Urkunde. 
Wenn eine Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffes lautet, 
steigt die Steuer nach der Größe des Raumgehaltes und der Höhe des 
Frachtbetrages um das Doppelte, Fünffache oder Zehnfache der unter 
a) und b) angegebenen Sätze. 
c) Frachtbriefe im inländischen Eisenbahnverkehr, 
wenn sie über die Ladung eines ganzen Eisenbahnwagens lauten, sind 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark mit einer Steuer 
von 20 Pfennig, bei höheren Beträgen von 50 Pfennig belastet. Wenn 
das Ladegewicht des Wagens 5 Tonnen nicht übersteigt, vermindert 
er sich auf die Hälfte dieser Sätze; er erhöht sich auf das 1!/sfache, 
wenn das Ladegewicht über 10 Tonnen, aber nicht mehr als 15 Tonnen 
beträgt; für je weitere 5 Tonnen Ladegewicht tritt die Hälfte des Satzes 
hinzu. 
d) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt bei Ur- 
kunden, welche im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehr dem 
Ablader, im sonstigen Verkehr dem Aussteller des stempelpflichtigen 
Schriftstücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem 
Empfänger der Sendung ob'). Im Eisenbahnverkehr ist der Fracht- 
führer für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich, deren Betrag 
er von dem Absender oder Empfänger einzieht. $43. Die Beförderung 
von Gütern im Schiffsverkehr darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde 
der im Tarif bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von 
Gütern, die im Schiffsverkehr vom Ausland nach dem Inland be- 
fördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten 
Art ausgehändigt wird. Diese Vorschriften finden keine Anwendung 
auf Postsendungen und das Gepäck der Reisenden im Schiffsverkehr 
mit dem Ausland. 8 44. 
Im Eisenbahnverkehr hat die Entrichtung der Abgabe spätestens 
vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die 
Sendung nach dem Ausland bestimmt ist, spätestens vor der Aus- 
händigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen. $ 46, Abs. 2. 
10. Personenfahrkarten. Tarifnummer 7. 
1. Fahrkarten im inländischen Eisenbahn verkehr unterliegen 
einer Steuer, welche nach der Wagenklasse und dem Fahrpreise von 
> Pfennig bis 8 Mark steigt. Fahrkarten von Straßen- und ähnlichen 
1) Die Schriftstücke sind ein Jahr lang aufzubewahren. Gesetz $46, Abs.1a.E, 
Dazu die Ausführungsbestimmungen 8$ 97 ff.
	        

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