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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 123. Die Besitzsteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 123. Die Besitzsteuer. 497 
Den Erbschaftssteuerämtern entsprechen die Besitzsteuerämter. Die 
Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei Ausführung 
auch dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen 
hinsichtlich der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
VI. Die Besitzsteuererklärung. 
1. Zur Abgabe einer solchen sind verpflichtet 
a) alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von 20000 Mark 
und darüber, wenn sie früher weder zum Wehrbeitrage noch zur 
Besitzsteuer veranlagt sind; 
b) alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum 
Wehrbeitrag oder dem für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer 
festgestellten Vermögensstande um mehr als 10000 Mark erhöht hat; 
c) alle anderen steuerpflichtigen Personen, von welchen die Steuer- 
behörde binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die mindestens 
zwei Wochen betragen muß, die Abgabe einer Besitzsteuer erklärung 
verlangt. 
2. Der Steuerpflichtige hat in der Erklärung seine Verm ögensver- 
hältnisse klarzulegen und zu diesem Zwecke nach näherer Bestimmung 
des Bundesrats das gesamte steuerbare Vermögen, getrennt nach seinen 
einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. Der 
Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Erklärung durch Geldstrafen bis 
zu 500 Mark angehalten werden. Dem Steuerpflichtigen, der die Er- 
klärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 Pro- 
zent der rechtskräftig fesigestellten Besitzsteuer auferlegt werden. Die 
Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Erklärung und stellt, ge- 
gebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermittelungen, die Höhe 
des steuerbaren Vermögens fest. Sie ist befugt, Zeugen und Sachver- 
ständige uneidlich zu vernehmen; Zeugen und Sachverständige 
können zur Abgabe des Zeugnisses oder Gutachtens mit Geldstrafen 
bis zu 150 Mark angehalten werden, wenn ihnen nicht die Ablehnungs- 
gründe der Zivilprozeßordnung zur Seite stehen. 8$52 ff. Die Reichs-, 
Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden 
auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die 
Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen zu erteilen oder ihnen 
Einsicht in die betreffenden Bücher usw. zu gestatten !. 8 63. 64. 
VlI. Der Besitzsteuer- und Feststellungsbescheid. 
Wenn die Vergleichung der Vermögensfeststellungen einen steuerpflich- 
tigen Vermögenszuwachs ergibt, so erteilt die Steuerbehörde dem Steuer- 
pflichtigen einen Steuerbescheid über den Gesamtbetrag der zu 
zahlenden Steuer und über die für eine spätere Veranlagung maß- 
gebende Vermögenstfeststellung. 
1) Ausgenommen sind die Postbehörden und die Behörden für die Verwaltung 
der Schuldbücher Öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher 
Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens 
befaßter öffentlicher Anstalten. $S 63, Abs. 3.
	        

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