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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 123. Die Besitzsteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

498 & 123. Die Besitzsteuer. 
Wenn dagegen kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs 
sich ergibt, so ist dem Steuerpflichtigen mit einem Vermögen von mehr 
als 20000 Mark ein Bescheid über den für eine künftige Veranlagung 
maßgebenden Vermögensstand zu erteilen, sofern dieser nicht bereits 
rechtskräftig feststeht (Feststellungsbescheid). 8 69. 
Die gegen den Steuer- und Feststellungsbescheid zulässigen Rechts- 
mittel werden durch die Landesgesetzgebung geregelt; bis dahin sind 
nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechtsmittel zu- 
lässig, welche den Steuerpflichtiigen nach Landesrecht gegen die Ver- 
anlagung zu einer direkten Staatssteuer zustehen. Das Verfahren muß 
derartig geordnet sein, daß der Steuerpflichtige nacheinander min- 
destens zwei Instanzen anrufen kann und daß ihm die Möglichkeit 
offen steht, entweder die endgültige Entscheidung eines obersten Ver- 
waltungsgerichts oder einer gesetzlich gleichgeordneten Rechtsinstanz 
herbeizuführen oder die Klageim ordentlichen Rechtsweg zu erheben. 
8 66 fg. 
VII. Stundung und Verjährung. 
1. Würde die Einziehung der Steuer zu den gesetzlichen Zahlungs- 
fristen mit einer erheblichen Härte für den Steuerpflichtigen verbun- 
den sein, so kann die Steuer bis zum Ablauf von 3 Jahren gestundet, 
auch die Enfrichtung in Teilbeträgen bis zum Ende des nächsten Er- 
hebungszeitraumes gestattet werden. Die Stundung kann von einer 
angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden und wird 
zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen hierfür wegfallen oder 
eine nachträglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. 8 71. 
2. Der Anspruch der Staatskasse auf die Besitzsteuer verjährt in 
4 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem 
die Steuerbeträge fällig geworden sind; im Falle der Sicherheitsleistung 
für die Steuer jedoch nicht vor dem Ablauf des Jahres, in welchem 
die Sicherheit erlischt. 8 75. 
IX. Strafvorschriften. 
Die Strafvorschriften des Gesetzes sind härter als die anderer 
Steuergesetze.e. Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter desselben 
wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der Besitzsteuer herbeizu- 
führen, wird mit einer Geldstrafe bis zum 20fachen Betrage der ge- 
fährdeten Steuer bestraft, neben der Entrichtung der Besitzsteuer. 
8 76, 80. Neben der Geldstrafe kann aber auf Gefängnis bis zu sechs 
Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen 
Angaben in der Absicht, die Besitzsteuer zu hinterziehen, gemacht 
worden sind und wenn der durch die unrichtigen oder unvollständi- 
gen Angaben gefährdete Steuerbetrag nicht weniger als 10 Proz. der 
geschuldeten Steuer, mindestens aber 300 Mark ausmacht. Auf diese 
Strafe kann ferner erkannt werden, wenn der Steuerpflichtige wegen 
Besitzsteuerhinterziehung vorbestraft ist. Es kann außerdem im Ur-
	        

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