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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 123. Die Besitzsteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 124. Der Wehrbeitrag. 499 
teil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten 
öftentlich bekannt zu machen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft, an 
welche die Sache von der Steuerbehörde abgegeben worden ist, findet, 
daß der Verdacht der Steuerhinterziehung nicht genügend begründet 
ist, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Er- 
ledigung im Verwaltungsstrafverfahren abgeben. Fehlt es nach den 
obwaltenden Umständen an der Absicht der Steuerhinterziehung, so 
tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 500 Mark ein. Straffrei bleibt, wer 
seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor eine Anzeige 
erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuer- 
behörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete Steuer, soweit sie 
bereits fällig gewesen ist, entrichtet. 88 77 ff. 
Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark werden Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und der zu seiner Aus- 
führung erlassenen Bestimmungen, die im Gesetz mit keiner besonde- 
ren Strafe bedroht sind, belegt. $ 83. 
8 124. Der Wehrbeitrag'). 
Das Gesetz vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 505) schreibt 
die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Beitrags vom Ver- 
mögen und Einkommen vor, welcher ausschließlich zur Deckung der 
Kosten für die auf Grund der Vorlage an den Reichstag vom 28. März 
1913 beschlossene Verstärkung der Wehrmacht zu verwenden ist. Als 
solche gelten die einmaligen Ausgaben und die fortdauernden Ausga- 
ben der Jahre 1913 bis 1916, soweit diese nicht aus dem Ertrage der 
erlassenen oder noch zu erlassenden Deckungsgesetze oder aus laufen- 
den Einnahmen bestritten werden können. 8 1, 69, Abs. 1. Die Be- 
zeichnung des Beitrags als »einmalig und außerordentlich« schließt 
nicht aus, daß nicht die Erhebung solcher »Beiträge« wiederholt, viel- 
leicht in bestimmten Perioden, zur Deckung besonderer Finanzbedürf- 
nisse des Reichs stattfindet; aber es ist dazu in jedem einzelnen Falle 
eine besondere gesetzliche Ermächtigung der Regierung erforderlich. 
Der einmalige Beitrag steht im Gegensatz zu den dauernden Reichs- 
steuern. 
Obgleich der Wehrbeitrag ein einmaliger ist, so hat doch seine 
Veranlagung und Erhebung eine besondere Bedeutung für die dauernde 
Finanzverfassung des Reichs. Er bildet nämlich die Vorbereitung der 
sogen. Besitzsteuer; er steht in den 3 Jahren 1914 bis 1916 an Stelle 
derselben; die Besitzsteuer ist die Fortsetzung des Wehrbeitrages mit 
Beschränkung auf den Vermögenszuwachs; der für den Wehrbeitrag 
1) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 8. November 1913. 
Zentralbl. S. 1087. Kommentare zum Gesetz von Fernow, Berlin 1913; 
E. Zimmermann, Stuttgart 1918; A. Hoffmann, Berlin 1913; Fr.Schneider 
im Jahrb. des öffentl. Rechts 1914, S. 112 ff.
	        

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