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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. 47 
ö. Es kann ferner zur Anordnung von Kriegsgerichten') 
geschritten werden; die darüber getroffenen Bestimmungen müssen 
aber entweder ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklä- 
rung des Kriegszustandes aufgenommen oder in einer besonderen, 
unter der nämlichen Form bekannt zu machenden Verordnung ver- 
kündet werden (Ges. $ 5, Abs. 1)?2). Das preußische Gesetz verlangt 
zur Errichtung von Kriegsgerichten, daß zuvor oder gleichzeitig der 
Art. / der preußischen Verfassungsurkunde suspendiert werde°); der 
Art. 7 der preußischen Verfassungsurkunde ist aber fast wörtlich im 
Art. 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes wiederholt worden und hat 
sonach durch die Erhebung zum Reichsgesetz seine landesgesetzliche 
Bedeutung verloren. Da nun Art. 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
ausdrücklich die Ausnahme zufügt: »die gesetzlichen Bestimmungen 
über Kriegsgerichte werden hiervon nicht berührt«, so erscheint eine 
ausdrückliche Suspension des Art. 7 der preußischen Verfassungs- 
urkunde bei Einrichtung der Kriegsgerichte auch in Preußen nicht 
mehr notwendig. 
Vor die Kriegsgerichte gehört die Untersuchung und Aburteilung 
der Verbrechen des Hochverrats, des Landesverrats, des Mordes, des 
Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen 
und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des 
Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten 
zur Untreue und der in den 8$ 8 und 9 des Gesetzes mit Strafe 
bedrohten Verbrechen und Vergehen, insofern allegenannten Verbrechen 
und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des Kriegs- 
zustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind ($ 10, Abs. 1) °). 
Ueber die Zusammensetzung der Kriegsgerichte, ihre Zahl, die Ver- 
eidigung der Mitglieder, sowie über das vor den Kriegsgerichten zu 
beobachtende Verfahren enthält das in Rede stehende Gesetz in den 
88 11—13 die näheren Vorschriften. Sie sind ergänzt oder abgeändert 
worden durch die Militärstrafgerichtsordnung. $ 20 und 27. Hier- 
nach sind Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit der Gouverneur, 
Kommandant oder sonstige Befehlshaber eines in Kriegszustand 
erklärten Ortes oder Distrikts, und zwar über alle zur Besatzung 
gehörenden Militärpersonen. 
1) Diese Kriegsgerichte sind wohl zu unterscheiden von den in der Militär- 
strafgerichtsordnung $ 49 ff. mit demselben Namen bezeichneten Militärgerichten. 
2) Die Einrichtung von Kriegsgerichten ohne Erklärung des Belagerungszu- 
standes ist unzulässig. $ 5, Abs. 2. Ihre Wirksamkeit hört mit der Beendigung. des 
Belagerungszustandes ipso iure auf. $& 14. Die in der Militärstrafgerichtsordnung 
S 419 ff. enthaltenen Vorschriften über die Feld- und Bordgerichte treten durch die 
Erklärung des Kriegszustandes nicht in Anwendung; sie treten nur in den beiden 
im Art. 5 des Einführungsgesetzes angeführten Fällen in Kraft. 
3) Derselbe lautet: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.*® 
4) $ 10, Abs. 2 u. 3 sind unanwendbar geworden.
	        

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