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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

506 $ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten. 
nach dem vom Bundesrat festgestellten Muster aufstellen. Diese Liqui- 
dation ist von den Direktivbehörden mit der Bescheinigung zu ver- 
sehen, »daß alle Stellen, für welche das etatsmäßige Durchschnittsgehalt 
in Ansatz gekommen, vorschriftsmäßig verwaltet, und die speziell 
liquidierten Ausgaben mit den angesetzten Beträgen wirklich geleistet 
worden sind«. Die Reichszollbevollmächtigten haben die Liquidationen 
mit ihrem Gutachten zu versehen. 
Verwaltungseinnahmen, z. B. Begleitungsgebühren, Beiträge der 
Eisenbahnverwaltungen, Erlöse für alte Waffen, für Wasserfahrzeuge 
u. dgl. sind, soweit die Ausgaben für solche Bedürfnisse vergütet werden, 
als außerordentliche Einnahmen in Anrechnung zu bringen. 
So unzweifelhaft es nun ist, daß dieses System des Verwaltungs- 
etats den Forderungen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit in höherem 
Grade entspricht, als das frühere Pauschsummensystem, so unverkenn- 
bar ist es, daß ihm erhebiiche staatsrechtliche Bedenken ent- 
gegenstehen. Die sämtlichen Kosten der Zollverwaltung, auch die- 
jenigen der Grenzzollverwaltung, figurieren in den Etats der Einzel- 
staaten; in dem Reichsetat erscheinen sie nicht, da Art. 33 der Reichs- 
verfassung nur den Reinertrag der Zölle als Einnahme der Reichskasse 
bezeichnet, die Erhebungs- und Verwaltungskosten daher vorweg in 
Abzug zu bringen sind. In Wirklichkeit aber werden die Ausgaben 
der Grenzzollverwaltung nicht auf Kosten der Einzelstaaten, sondern 
auf Kosten des Reiches geleistet. Der Uebergang vom Pauschsummen- 
system zum System des Verwaltungsetats hätte daher, wenn er mit 
voller Konsequenz durchgeführt worden wäre, die Wirkung haben 
müssen, daß die Kosten der Grenzollverwaltung auf den Reichs- 
haushaltetat gebracht, mithin im Wege der Gesetzgebung fest- 
gestellt werden. Denn sind die Kosten der Grenzzollverwaltung auch 
formell Ausgaben der Einzelstaaten, so werden sie doch materiell auf 
Rechnung des Reiches geleistet. Das Verhältnis ist juristisch genau 
dasselbe, wie beiden Militärausgaben. Durch das jetzt 
in Uebung siehende Verfahren stellt aber der Bundesratallein 
den Regierungen der Einzelstaaten gegenüber den Etat fest; der Anteil, 
welchen verfassungsmäßig der Kaiser und der Reichstag an der Fest- 
stellung des Etatsgesetzes haben, ist bei diesem Zweige der Ausgaben 
eliminiert. Die Klausel »soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes 
verabredet ist« in dem oben S. 503 zitierten Art. 16, Abs. 1 des Zoll- 
vereinsverlrages von 1867, welche sich lediglich auf das System der 
Pauschsummen bezogen hat, kann schwerlich zur Begründung einer 
so außergewöhnlichen Befugnis des Bundesrates ausreichen. Der Reichs- 
tag hat aber gegen diese Praxis keinen Einspruch erhoben !). 
rechnen. Dasselbe gilt für Pferdeunterhaltungsgelder, Fuhrkosten und Reisekosten- 
entschädigungen. 
1) Vgl. Stenogr. Berichte von 1882/83, S. 1328. Tatsächlich dürfte es 
allerdings auch kaum möglich sein, den Etat der Grenzzollverwaltung von dem
	        

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