Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

48 8 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. 
e. Es können ferner die Vorschriften der preußischen Verfassung 
über die Gewährleistung der persönlichen Freiheit (Art. 5), über die 
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 6), über die ‚Freiheit der Presse 
(Art. 27. 28), über das Versammlungs- und Vereinsrecht (Art. 29. 30) 
und über das Einschreiten der bewaffneten Macht (Art. 36) suspen- 
diert werden. Wenn die Suspension dieser Artikel oder einzelner der- 
selben angeordnet wird, so gilt über die Bekanntmachung dieselbe 
Vorschrift wie von der Einrichtung von Kriegsgerichten ($ 5, Abs. 1). 
An die Stelle der Art. 5 und 6 der preußischen Verfassung sind aber 
jetzt, und zwar im ganzen Bundesgebiet, die Bestimmungen im 
I. Buch 8. und 9. Abschnitt der Strafprozeßordnung, an die Stelle der 
Art. 27 und 28 der preußischen Verfassung die Bestimmungen des 
Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 65) 
und an die Stelle der Art. 29 und 30 des Reichsvereinsgesetzes vom 
19. April 1908 getreten !). Die Erklärung der Suspension wird dem- 
nach eintretenden Falles auf diese Reichsgesetze zu richten sein. 
2. Die Frage, ob auch den Landesherren die Befugnis zusteht, für 
ihre Gebiete den Kriegszustand — wenigstens in Friedenszeiten — zu 
verhängen, ist zu verneinen, und zwar aus zwei Gründen‘). Die Er- 
klärung des Kriegszustandes ist ein Ausfluß des kaiserlichen Militär- 
oberbefehls; die Einzelstaaten sind nicht befugt, in denselben einzu- 
greifen, insbesondere den Militärbefehlshabern die gesamte 
Oberleitung derZivilverwaltung und die Verantwortlichkeit 
für dieselbe zu übertragen und die Militärgerichtsverfassung 
1) Das Preßgesetz $ 30, Abs. 1 erhält für die Zeiten des erklärten Kriegs-(Be- 
lagerungs-)Zustandes die in bezug auf die Presse bestehenden besonderen gesetz- 
lichen Bestimmungen bis auf weiteres in Kraft. Das Vereinsgesetz $ 24 erklärt, daß 
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine und Versammlungen für die 
Zeiten ... des erklärten Kriegs(-Belagerungs-)Zustandes unberührt bleiben. 
2) Vor dem Erscheinen der ersten Auflage dieses Werkes war die entgegen- 
gesetzte Meinung die herrschende; vgl. Thudichum S. 294; v. Mohl S. 9 fg; 
v. Rönnel, S.37; Seydel, Kommentar (1. Aufl.) S. 248; Meyer, Staatsrecht 
(1. Aufl.) S. 494. Jetzt halten nur noch Meyer (Hirths Annalen 1880, S. 347 fg., 
Verwaltungsrecht 8 68) und Leoni, Oeffentl. Recht von Elsaß-Lothringen S. 50 
diese Ansicht fest; dagegen haben sich Löning, Zorn, Schulze, Seydel, 
Bornhak, Brockhaus S.73 fg. u.a. der hier entwickelten Ansicht angeschlossen; 
ebenso mit ausführlicher Begründung Hänel, Staatsrecht I, S.440 fg.; Haldy S. 26fg.; 
Dambitsch S. 616. In neuester Zeit haben einzelne Schriftsteller die Möglichkeit 
eines landesrechtlichen Belagerungszustandes verteidigt, insbesondere Fleischmann 
a. a. OÖ. und die Dissertationen von Bücher (Leipg. 1909), Sido (Freibg. 1912) und 
v. Nikolai 1913. Die Gründe, auf welche diese Meinung gestützt wird, sind bereits, 
soweit sie überhaupt von Gewicht sind, in der bisherigen Literatur widerlegt wor- 
den. Sehr sonderbar ist in den beiden zuletzt erwähnten Dissertationen die Erwä- 
gung, daß der Großherzog von Baden den Belagerungszustand durch die Gendarmerie 
aufrecht erhalten könne. Hält man es — von anderen Gründen abgesehen — für 
möglich, daß in dem in Kriegszustand versetzten Distrikt alle Bezirks- und Orts- 
behörden dem Gendarmerieoffizier untergeordnet werden? Vgl. Badisches Gesetz 
über den Kriegszustand vom 29. Januar 1851 $ 3.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.