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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 126. Die Ausgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

516 & 127. Die Matrikularbeiträge. 
9. Der weitaus wichtigste Unterschied in der Beitragspflicht zu 
den Ausgaben des Reiches betrifft die Verzinsung und Rückzahlung 
der Reichsschuld. Zwar haftet das ganze Reich als einheitliches 
Rechtssubjekt sämtlichen Gläubigern für den vollen Betrag der Schul- 
den; unter den Mitgliedern des Reiches aber verteilen sich die Lei- 
stungen, um dieser Haftung zu genügen, in ungleicher Weise Ein 
großer Teil der Anleihen ist nämlich für Zwecke der Reichsmilitär- 
verwaltung aufgenommen und trifft aus diesem Grunde Bayern nicht 
mit; ein anderer Teil ist für Zwecke der Reichspost- und Telegraphen- 
verwaltung verwendet worden und trifft aus diesem Grunde Bayern 
und Württemberg nicht mit. Ganz dasselbe gilt von den Schatz- 
scheinen, welche zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs- 
fonds der Reichskasse jährlich aufgenommen werden, indem auch 
von diesen ein Teil für die Reichsmilitärverwaltung und ein an- 
derer Teil für die Reichspostverwaltung verwendet wird. Hiernach 
ergeben sich in betreff der Reichsschulden drei Finanzgemeinschaften: 
diejenige aller Bundesstaaten, diejenige aller Bundesstaaten außer 
Bayern, und diejenige aller Bundesstaaten mit Ausnahme von Bayern 
und Württemberg !). 
10. Endlich ergibt sich aus den im vorstehenden aufgeführten 
Verschiedenheiten, daß auch die Deckung eines Defizits, welches sich 
bei der Finanzverwaltung für eine Wirtschaftsperiode ergeben hat, 
nicht gleichmäßig auf alle Bundesstaaten zu verteilen ist, sondern daß 
bei den einzelnen Mindereinnahmen oder Mehrausgaben, aus denen 
der Fehlbetrag hervorgeht, diejenige Finanzgemeinschaft den Ausfall 
zu decken hat, welche die betreffende Einnahme oder Ausgabe an- 
geht. Es kommen hier namentlich in Betracht die Gemeinschaft der 
Militärausgaben, die Gemeinschaft der Post- und Telegraphenverwal- 
tung, die Gemeinschaft der Brausteuer und die drei Gemeinschaften 
der Reichsschulden. Auf ganz analoge Erscheinungen ist oben 8 117, 
IV S. 384 bei den Einnahmen des Reichs hingewiesen worden. 
8 127. Die Matrikularbeiträge ?). 
I. Die eigentümliche Disharmonie in der Gestaltung des Reichs- 
finanzwesens, welche sich daraus ergibt, daß das Reich wie jeder an- 
bei Mainz (Ausgabenetat Kap. 68, Tit. 5); Elsaß-Lothringen einen Beitrag zu 
den Kosten der Universität Straßburg in Höhe von 400 000 Mark (ebendaselbst Tit. 3). 
Ferner sind die Beiträge des Reichs zur Herstellung der strategischen Eisenbahnen 
zu den Kosten des Zollanschlusses von Hamburg und Bremen usw. hier zu er- 
wähnen. 
1) Eine Berechnung der Anteile der drei Gemeinschaften an der Reichsschuld 
und an dem zur Verzinsung derselben erforderlichen Geldbedarf enthält die Anlage XIX 
zum Reichshaushaltsetat. 
2) Buchner im Archiv f. öffentl. Recht Bd. 27, S. 101, 175. Meine Abhand- 
lung in der D. Juristenzeitung 1914, S. 1 ff.
	        

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