Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

S 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht. 51 
Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrat und 
Reichstag sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten 
Rechenschaft gegeben werden. 
8 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben 
für die bewaffnete Macht. 
Weder die Einheitlichkeit der Militärgesetze und Heereseinrich- 
tungen noch der Oberbefehl des Kaisers über die Truppen der Einzel- 
staaten würden genügen, um die übereinstimmende und gleichmäßige 
Kriegstüchtigkeit und Vollzähligkeit der einzelnen Kontingente zu 
sichern, wenn die Einzelstaaten von der mangelhaften oder unvoll- 
ständigen Durchführung der Militärgesetze materielle Vorteile hätten. 
Die eigentliche Bürgschaft für die »Einheitlichkeit des Heeres« und 
für die Gleichartigkeit seiner Bestandteile, die fundamentale Basis 
der Reichskriegsverfassung, durch welche alle anderen Einrichtungen 
erst Festigkeit und Halt gewinnen, ist daher in dem weitreichenden 
Prinzip des Art. 58 der Reichsverfassung zu erblicken: 
»Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des 
Reichs sind in allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen 
gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prä- 
gravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig 
sind. 
In diesem Satze sind allerdings zwei sehr verschiedene Dinge 
durcheinander geworfen: die gleichmäßige Verteilung der Lasten auf 
die Bundesstaaten und die gleichmäßige Verpflichtung der 
Angehörigen der Bundesstaaten zur Leistung von Militärdiensten 
und Militärlasten. Das letztere Prinzip hat lediglich die Bedeutung 
eines verfassungsmäßigen Programmes für die Militärgesetzgebung des 
Reiches; das erstere dagegen ist in der Reichsverfassung selbst effektiv 
durchgeführt und für das Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten 
hinsichtlich des Militärwesens, ja hinsichtlich des gesamten Verfassungs- 
baues des Reiches von maßgebender Bedeutung. Nur dieses Prinzip 
steht hier zur Erörterung. Ohne die Durchführung dieses Grund- 
satzes von der gleichen Verteilung der Lasten wären auch die Militär- 
konventionen mit Preußen schwerlich abgeschlossen worden; dieselben 
waren nur deshalb möglich, weil sie die materiellen Leistungen der 
Einzelstaaten für Heer und Marine unverändert ließen. Der erwähnte 
Grundsatz ist so wesentlich und überdies so sehr in der Billigkeit 
begründet, daß er auch für Bayern volle und unbeschränkte An- 
wendung erhalten hat und nur die Art und Weise seiner Ausführung 
ist für Bayern anders wie für die übrigen Staaten geregelt worden. 
In dem Bündnisvertrage vom 25. November 1870, Ill, 85 ist fest- 
gesetzt, daß Art. 58 der Reichsverfassung für das Königreich Bayern 
gültig ist, jedoch den Zusatz erhält: »Der in diesem Artikel bezeich- 
neten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.