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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • § 128. Bedeutung und Feststellung des Haushaltsetatsgesetzes.
  • § 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
  • § 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
  • § 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 130. Die Verwaltung ohne Etatsgesetz. 549 
aufheben können. Es würde vielmehr in einem solchen Falle die Ge- 
nehmigung des Reichstages zur Etatsüberschreitung des einen Jahres 
einzuholen, und andererseits die entsprechende Minderausgabe des fol- 
genden Jahres zu seiner Kenntnis zu bringen sein, in keinem Falle 
aber eine derartige Pseudo-Vorschußverwaltung durch mehrere Jahre 
fortgeführt werden dürfen. Wenn dagegen für Bedürfnisse des folgen- 
den Jahres bereits vorsorgliche Abhilfe geschaffen und dafür eine 
Zahlung a conto des Etats des folgenden Jahres geleistet wird, so ist 
dies eine mit den Regeln des Budgetrechts vereinbare Vorschußver- 
waltung, die nicht den finanziellen Wirtschaftsplan, sondern bloß das 
Kassen- und Abrechnungswesen berührt. Es darf demnach eine Vor- 
schußleistung nur bei solchen Kassen vorkommen, welche mit Be- 
ständen abschließen dürfen, und es sind die vorhandenen 
Bestände als Aktiva in einer den geleisteten Vorschüssen entsprechen- 
den Höhe nachzuweisen, so daß die Vorschüsse rechnungsmäßig nicht 
als Mehrausgaben erscheinen‘). Eine derartige Vorschußverwaltung 
kommt namentlich in ausgedehntem Maße bei der Armeeverwaltung 
vor, welche in billigen Jahren Naturalien-Reservevorräte zum Zweck 
der Truppenverpflegung ansammelt und sie in Teurungsjahren mit zur 
laufenden Konsumtion zieht und dann bei günstiger Konjunktur wieder 
ergänzt oder vermehrt’). Ueberdies muß freilich die Gefahr dafür 
übernommen werden, daß der Etat des folgenden Jahres für das frag- 
liche Verwaltungsbedürfnis auch in der Tat einen Betrag auswerfen 
wird, was aber bei den fortdauernden Ausgaben keinem Bedenken 
unterliegt. 
Auch diese Beschränkungen können übrigens durch ausdrückliche 
Anordnungen des Etatsgesetzes aufgehoben und die Ueberschreitung 
des etatsmäßigen Betrages des einen Jahres kann a conto der Etats- 
summe des folgenden Jahres gestattet werden. 
S 130. Die Verwaltung ohne Etatsgesetz’). 
I. Trotzdem Art. 69 der Reichsverfassung mit apodiktischer Be- 
stimmtheit sagt, daß der Reichshaushaltsetat vor Beginn des Eitats- 
jahres durch ein Gesetz festgestellt wird, so ist doch die Möglichkeit 
nicht ausgeschlossen, daß das Etatsgesetz tatsächlich vor Beginn des 
Etatsjahres nicht zustande kommt. Der Grund für den Eintritt einer 
solchen Eventualität kann darin liegen, daß die Uebereinstimmung des 
Bundesrats und des Reichstags über den Inhalt des Etatsgesetzes nicht 
zu erzielen ist; denn die Reichsverfassung kennt kein rechtliches Mit- 
1) Vgl. Instruktion für die Oberrechnungskammer vom 18. Dezember 1824, $ 23. 
2) Vgl. Drucksachen des Reichstages 1872, Nr. 143, S. 7. 
3) Franz Bischofswerder, Die Staatsverwaltung bei Nichtzustande- 
kommen des Etatsgesetzes nach preußisch-deutschem Staatsrecht. Borna-Leipzig 
1913. ‘
	        

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