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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • § 128. Bedeutung und Feststellung des Haushaltsetatsgesetzes.
  • § 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
  • § 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
  • § 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 130. Die Verwaltung ohne Etatsgesetz. 555 
bei der Rechnungslegung den Nachweis zu führen, daß die Ausgabe 
in der Höhe, in welcher sie geleistet worden ist, erforderlich und an- 
gemessen war, so daß allerdings ihre Lage erheblich ungünstiger ist, 
als wenn sie auf Grund eines Etatsgesetzes verwaltet hät. Das Eitats- 
gesetz des vorhergegangenen Jahres hat formell keine Geltung; tatsäch- 
lich werden aber meistens die in ihm enthaltenen, durch Ueberein- 
stimmung der gesetzgebenden Körperschaften festgesetzten Beträge. einen 
Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage geben, ob die Regierung 
sich innerhalb der angemessenen Summen gehalten habe. Uebrigens 
kann ja auch, wenn der Etat gesetzlich festgestellt worden ist, der bud- 
getmäßig veranschlagte Betrag sich tatsächlich als unzulänglich zur 
Bestreitung einer gesetzlich geforderten, also rechtlich notwendigen 
Ausgabe erweisen; der Regierung liegt auch in diesem Falle der Nach- 
weis ob, aus welchen Gründen die Etatsüberschreitung geboten war, 
und man kann daher den Satz aufstellen, daß bei nicht zustande ge- 
kommenem Etat die Reichsregierung hinsichtlich aller notwendigen, 
aber der Höhe nach nicht feststehenden Ausgaben in bezug auf den 
ganzen Betrag derselben eine ähnliche Verantwortlichkeit trägt, wie 
bei der Verwaltung auf Grund eines Etatsgesetzes hinsichtlich der 
Etatsüberschreitungen. 
b) Als »willkürlich« im staatsrechtlichen Sinne sind alle Ausgaben 
zu bezeichnen, zu deren Leistung für die Regierung keine Rechts pflicht 
besteht. Für solche Ausgaben bedarf die Regierung der Regel nach 
einer Ermächtigung durch das Etatsgesetz, falls nicht ausnahms- 
weise in einem speziellen Gesetze die Ermächtigung zu einer Ausgabe 
erteilt ist); demgemäß hat das Nichtzustandekommen des Etatsgesetzes 
im allgemeinen die Wirkung, daß die Regierung solche Ausgaben un- 
terlassen muß. Allein aus tatsächlichen Gründen kann die Re- 
gierung in die Lage kommen, Ausgaben dieser Art leisten zu müssen. 
Die Befugnis hierzu beruht auf der allgemeinen Verpflichtung der Re- 
gierung, dringende Staatsinteressen wahrzunehmen; es ist widersinnig, 
die Staatsverwaltung unter die Fiktion zu stellen, daß kein Staatsin- 
teresse dringend, keine Ausgaben notwendig sein können, deren Dring- 
lichkeit und Notwendigkeit nicht vorher durch ein Gesetz anerkannt 
worden ist. Auch bei vorhandenem Etatsgesetz kann der Fall ein- 
treten, daß die Regierung Ausgaben für Zwecke leisten muß, welche 
im Etatsgesetz gar nicht berücksichtigt worden sind, vielleicht gar 
nicht berücksichtigt werden konnten. Hinsichtlich solcher außeretats- 
mäßigen Ausgaben kommt die Regierung aber nicht mit dem Nach- 
weise durch, daß die verwendete Summe für den betreffenden Zweck 
1) Das gleiche gilt, wenn in einem früheren Etatsgesetz Summen, deren Veraus- 
gabung sich auf mehrere Etatsjahre verteilt, insbesondere für Bauten, bestimmt sind. 
Innerhalb der in dem früheren Etatsgesetz festgesetzten Höhe der Summe ist die 
Regierung ermächtigt, die zur Fortsetzung oder Vollendung erforderlichen Ausgaben 
zu leisten.
	        

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