Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • § 128. Bedeutung und Feststellung des Haushaltsetatsgesetzes.
  • § 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
  • § 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
  • § 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 130. Die Verwaltung ohne Etatsgesetz. 557 
fassung die einzelnen Bundesstaaten fortdauernd verpflichtet, jährlich 
so viel mal 225 Taler als die Kopfzahl der Friedensstärke ihrer Heeres- 
Kontingente beträgt, zur Reichskasse fortzuzahlen. Diese Verpflichtung 
ist von der gesetzlichen Feststellung des Budgets nicht abhängig ge- 
macht. Es erhebt sich nun die Frage, wie sich diese Verpflichtung zu 
den anderen Einnahmen des Reiches verhält. Ihr Zweck besteht, wie 
sich aus dem Wortlaut des Art. 62 der Reichsverfassung und der Ent- 
stehungsgeschichte desselben ergibt, darin, eine gewisse Summe zur 
Bestreitung des Aufwandes für das Heer sicherzustellen). Daraus 
folgt, daß die Reichsregierung von den Erträgen der vom Etatsgesetz 
unabhängigen Einnahmen denjenigen Teil, welcher nach Leistung der 
unerläßlichen anderen Ausgaben, zu denen die Reichsregierung gemäß 
den vorstehenden Erörterungen auch ohne Etatsgesetz befugt oder 
verpflichtet ist, übrig bleibt, zur Bestreitung der Militärausgaben zur 
Verfügung stellen muß, und daß die einzelnen Staaten alsdann noch 
diejenige Summe zuzulegen verpflichtet sind, welche zur Kompletierung 
des Pauschquantums von 225 Talern für den Kopf erforderlich ist. 
Diese Summen würden an die Stelle der in Jahren mit gesetzlich fest- 
gestelltem Etat zu zahlenden Matrikularbeiträge treten ?). 
b) Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsver- 
waltung befindlichen Grundstücke darf die Reichsregierung nur 
unter Genehmigung des Bundesrats und des Reichstags verausgaben; 
sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, sind solche 
Einnahmen im nächsten Reichshaushaltsetat einzustellen’). Daraus 
folgt, daß, wenn ein Etatsgesetz nicht zustande gekommen ist, die 
Reichsregierung Einnahmen dieser Art nicht verausgaben darf, sondern 
sie als disponibles Vermögen des Reiches aufbewahren muß, falls sie 
nicht die spezielle Genehmigung des Bundesrats und Reichstags zur 
Verwendung dieser Beträge erhalten hat. 
III. Den hier entwickelten Grundsätzen entsprechen die S. 551 Note 2 
erwähnten neueren Gesetze zur Regelung des Reichshaushalts, wenn er 
gesetzlich nicht festgestellt ist. Sie ermächtigen den Reichskanzler: 
1. hinsichtlich der Ausgaben, diejenigen zu leisten, welche er- 
forderlich sind: 
Der Mangel eines Budgets hat nur die Folge, daß dem Reichskanzler die amtliche 
Ermächtigung fehlt, die Matrikularbeiträge auszuschreiben, d. h. von den 
Staaten Namens der Gesamtheit mit Rechtsverbindlichkeit zu fordern. Dagegen 
ist es dem Reichskanzler nicht verwehrt, auf Grund einer Verständigung der ver- 
bündeten Regierungen untereinander, Matrikularbeiträge entgegenzunehmen.* 
1) Vgl. hierüber oben S. 9 fg. 
2) Eine praktische Anwendung dürfte Art. 62, Abs. 2 der Reichsverfassung 
allerdings schwerlich finden, schon deshalb, weil er für die Bestreitung des Auf- 
wandes für das Heer keine genügenden Mittel bietet; rechtlich aufgehoben ist er 
aber weder durch die Beendigung der Pauschquantumsperiode noch durch die Militär- 
und Finanzgesetzgebung des Reiches. 
3) Reichsgesetz vom 25. Mai 1873, $ 11. Siehe oben S. 536.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment