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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
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Full text

8 118. I. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zoll- und Steuerwesens. 385 
wesens hergestellt. Der deutsche Zollverein war nicht nur ein 
kräftiges Band, welches die Mehrzahl der deutschen Staaten in der 
Zeit, als sie souverän waren, zusammenbielt; er war nicht nur in 
wirtschaftlicher und politischer Hinsicht eine Vorstufe, von der aus 
die staatliche Neugestaltung Deutschlands angebahnt wurde, sondern 
die in dem Zollverein ausgebildeten Einrichtungen wurden auch zum 
groben Teil in die Bundesverfassung herübergenommen und bilden 
teilweise noch jetzt einen Bestandteil des Reichsstaatsrechts. Die Ge- 
schichte des Zollvereins kann man mit Recht als die Vorgeschichte 
des Deutschen Reiches bezeichnen !). 
Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes wurde der Zoll- 
verein, wie er zuletzt durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 konstituiert 
war, allerdings in sehr erheblicher Weise umgestaltet, und zwar eben- 
sowohl hinsichtlich der in den Norddeutschen Bund eintretenden 
Staaten als hinsichtlich der süddeutschen Staaten. In betreff der 
ersteren wurde das Vereinsverhältnis ersetzt durch ein staatliches; an 
die Stelle der Vereinbarung trat die Verfassung, an die Stelle der Künd- 
barkeit und des Abschlusses auf bestimmte Zeit die Unkündbarkeit 
und ewige Dauer; an die Stelle des Erfordernisses der Einstinimigkeit 
zu allen Abänderungen der Zollgesetze und Einrichtungen der Weg 
der Gesetzgebung und Verordnung; an die Stelle der Verteilung der 
Frträge der Zölle und Verbrauchsabgaben an die Vereinsmitglieder 
trat die Verwendung dieser Einnahmen zur Bestreitung der Bundes- 
ausgaben. Wenngleich die Grundsätze, nach welchen die Zollverwaltung 
und die Erhebung der Zölle und Abgaben im Zollverein geregelt waren, 
im allgemeinen auch im Norddeutschen Bunde beibehalten worden 
sind, so war doch der Verein als solcher unter den Mitgliedern des 
Bundes nicht mehr vorhanden, sondern durch die staatliche Einheit 
des Bundes absorbiert worden. Eine praktisch besonders wichtige 
Folge dieses Prinzips bestand darin, daß. die einheitliche Regelung des 
Zollwesens auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietsteile des 
Norddeutschen Bundes, welche dem Zollverein nicht angehört hatten, 
Anwendung fand, insoweit nicht die Verfassung des Norddeutschen 
Bundes selbst Ausnahmen festsetzte?2). Auch hinsichtlich der süd- 
deutschen Staaten war der Zollverein, wenngleich er tatsächlich während 
des Krieges von 1866 fortdauerte, rechtlich durch den Ausbruch des 
Krieges und durch den staatlichen Untergang eines Teiles der Vereins- 
mitglieder aufgelöst worden. In den einzelnen mit Preußen abge- 
schlossenen Friedensverträgen (Art. 7 derselben) wurde dies von sämt- 
lichen süddeutschen Staaten anerkannt, gleichzeitig aber vereinbart, 
1) Ueber die Geschichte und die Verfassung des Zollvereins vgl. namentlich 
v. Festenberg-Packisch, Die Geschichte des Zollvereins, Leipzig 1869; 
Weber, Der deutsche Zollverein, Leipzig 1869, 2. Aufl..1872; Alb. Hoffmann, 
Deutsches Zollrecht, I. Bd., Leipzig 1900. 
2) Nordd. Bundesverf. Art. 40, Abs. 2.
	        

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