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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • § 128. Bedeutung und Feststellung des Haushaltsetatsgesetzes.
  • § 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
  • § 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
  • § 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

574 $ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 
dem Recht zur Führung der Verwaltung in ebenso untrennbarem Zu- 
sammenhange steht, wie das Begnadigungsrecht mit dem Recht der 
Gerichtsbarkeit, so ergibt sich, daß das Recht zur Niederschlagung auf 
den der Selbstverwaltung der Einzelstaaten überlassenen Gebieten nicht 
dem Kaiser, sondern dem Landesherren und Senaten der freien Städte 
gebührt. Die Erwägung, daß die Reichskasse von solchen Verfügungen 
betroffen wird, kann an diesem Satze nicht irre machen; denn sie 
trifft auf alle Verwaltungshandlungen der Einzelsaaten in diesem Ver- 
waltungszweigen zu. Indem die Reichsverfassung die Einzelstaaten 
mit der Verwaltung gewisser Geschäftskreise auf Rechnung des Reiches 
betraut, unterwirft sie die Reichskasse dieser davon unzertrennlichen 
Einwirkung der Einzelstaaten, und es kann nicht von Belang sein, 
ob es die Verfügung einer Zolldirektion oder Intendantur oder die Ka- 
binettsordre eines Landesherrn ist, welche diese Einwirkung hervor- 
bringt. In scheinbarem Widerspruch damit steht aber der Satz der 
Reichsverfassung, daß der Reichskanzler über die Verwendung aller 
Einnahmen Rechnung zu legen und sich die Entlastung zu erwirken 
hat. Denn hierdurch wird in der Tat die Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers auch für diese Zweige der finanziellen Verwaltung begründet. 
In dieser Hinsicht besteht aber zwischen den beiden erwähnten Ver- 
waltungen eine erhebliche Verschiedenheit: 
a) Im Gebiet der Zoll- und Steuerverwaltung ist jede Kol- 
lision ausgeschlossen. Der praktisch allein in Betracht kommende 
Fall der Niederschlagung von Ansprüchen gegen Beamte wegen Pflicht- 
widrigkeit und Defekte ist seines Interesses für die Reichsfinanzen 
dadurch völlig beraubt, daß die Einzelstaaten dem Reich dafür auf- 
kommen müssen '). Die Niederschlagung solcher Ansprüche steht 
daher lediglich unter den Regeln des Landesrechts; eine Verantwor- 
tung für dieselbe tragen nur die Landesregierungen gegenüber den 
Landtagen und die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers ist auf die 
Aufsicht darüber beschränkt, daß die Einzelstaaten den vollen Betrag 
der für Rechnung des Reiches erhobenen oder zu erhebenden Ein- 
nahmen auch wirklich abliefern oder zur Verrechnung stellen. Im 
übrigen übt das Reich durch seine Zollbevollmächtigten eine fortwäh- 
rende Kontrolle über die Beobachtung der Reichsgesetze und der vom 
Reich erteilten Verwaltungsvorschriften aus; die Kosten der Verwal- 
tung aber tragen die Einzelstaaten und empfangen dafür Prozente des 
Bruttoertrages. Siehe oben $ 125. 
b) Die Militärausgaben dagegen treffen die Reichskasse, sie 
unterliegen der Prüfung durch den Rechnungshof und der Reichskanz- 
ler hat über sie Rechnung zu legen. Da aber die Militärverwaltung 
richtig darlegt, dieselben Grundsätze wie für die unmittelbare Reichsverwaltung zur 
Anwendung. Siehe auch Bd. 3, S. 150. 
)) Siehe oben S. 509 und Jo&1 S. 835 ff.
	        

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