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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die neuere deutsche Literatur über das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Die neuere deutsche Literatur über das Budgetrecht.
  • Nachträge.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Anhang. Die neuere deutsche Literatur über das Budgetrecht. 593 
lung von Rechtsregeln keineswegs auf Unverstand oder Bosheit zu 
beruhen braucht, sondern — wie Bd. 2, S. 62 fg. dargetan worden ist 
— sehr gute Gründe für sich haben kann. Dahin gehört insbesondere, 
daß sich die Regierung durch Beschreitung des Gesetzgebungsweges 
von ihrer Verantwortlichkeit entlastet, ein Punkt, der gerade 
auch beim Budgetgesetz von besonderer Wichtigkeit ist (siehe oben 
S. 538 fg.). 
Auch Hänel kommtaufdie Verantwortlichkeit zu sprechen; aber 
freilich in durchaus anderer Art. Er verlangt »aus seiner Grundan- 
schauunge, daß die Volksvertretung der rechtliche Trä- 
ger aller der Verantwortlichkeitsverhältnisse sei, 
welche sich an alle Akte der Staatsgewalt, wenn sie zugleich ver- 
pflichtet sein soll, knüpfen müssen; »aus dieser Grundanschauung 
heraus sei die Volksvertretung berufen zur Mitwirkung an der Gesetz- 
gebung, als der im eminenten Sinne souveränen Willensbildung des 
Staates« (S. 157). Diese »Grundanschauung« scheint sehr unklar und 
in ihren Konsequenzen unübersehbar zu sein. Was es aber heißen 
soll, daß die Volksvertretung der rechtliche Träger der Verant- 
wortlichkeit sei, ist schlechterdings unergründlich. Denn nichts ist für 
die Volksvertreter charakteristischer als ihre absolute rechtliche 
Unverantwortlichkeit. Weder dem Staatsoberhaupt, noch 
ihren Wählern, noch den Gerichten, noch der Regierung gegenüber 
sind sie rechtliche Träger irgend einer Verantwortlichkeit, weder als 
einzelne noch in ihrer Gesamtheit. Durch die Zustimmung der Volks- 
vertretung wird die Regierung von ihrer Verantwortlichkeit en t- 
lastet; aber daß die Volksvertretung eine rechtliche Verant- 
wortlichkeit trage, ist eine Redewendung, die sich vielleicht als 
rhetorische Floskel verwenden läßt, aber keinen Gedanken enthält'). 
Das Wesen des Gesetzes im konstitutionellen Staate besteht nach 
Hänel, der sich hierin ganz an v. Martitz und Zorn anschließt, 
ausschließlich in der Gesetzesform, welche »den Rechtsinhalt in sich 
trägt«. Dieser Form schreibt er die Kraft zu, alles, was in dieselbe 
gekleidet wird, in einen Rechtssatz zu verwandeln. Demgemäß lehrt 
er S. 254, »daß durch die Aufnahme einer Vorschrift, welche ihrem 
Inhalte nach eine Dienstinstruktion, ein Verwaltungsbefehl, eine Ver- 
ordnung im materiellen Sinne sein könnte, in ein Gesetz dieselbe eine 
fundamentale Umänderungihrer rechtlichen Natur 
erfährt; sie wird Norm des Gesetzgebers und ist in keinem Sinne mehr 
Befehl des Inhabers einer Dienstgewalt«. Dieses Dogma von der 
Transsubstantiation durch die mystische Wunderkraft der Ge- 
setzesform ist der eigentliche Grundstein aller seiner Ausführungen. 
1) In einer Reichstagsrede vom 5. April 1886 (Stenogr. Berichte S. 1893) spricht 
Hänel sogar davon, daß der Reichstag befugt sei, eine Verantwortlichkeit in An- 
spruchzunehmen!!
	        

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