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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

56 8 9. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht. 
Il. Die finanziellen Lasten. 
1. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der da- 
mit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus 
der Reichskasse bestritten t). Ebenso werden die Ausgaben für das 
gesamte Reichsheer und dessen Einrichtungen aus der Reichskasse 
bestritten und durch das Etatsgesetz festgestellt ?. Durch diese Ver- 
fassungsgrundsätze wird die gleichmäßige Verteilung der für die be- 
waffnete Macht des: Reiches erforderlichen Kosten auf alle Staaten, 
nach Verhältnis ihrer Bevölkerung herbeigeführt, da zur Bestreitung 
aller gemeinschaftlichen Ausgaben des Reiches, soweit dieselben nicht 
durch die sogenannten eigenen Einnahmen der Reichskasse gedeckt 
werden, von den einzelnen Staaten Beiträge nach Maßgabe ihrer Be- 
völkerung zu entrichten sind’). 
Dieses Prinzip findet auch auf Bayern vollständig Anwendung, 
jedoch mit derjenigen Modifikation, welche Art. 58 der Reichsverfas- 
sung für Bayern erhalten hat, daß nämlich Bayern die Kosten und 
Lasten seines Kriegswesens ausschließlich und allein trägt). Die von 
Bayern aufzuwendenden Beträge werden in Einer Summe festgestellt, 
deren Höhe zu der für das Reichsheer zu verausgabenden Summe in 
demselben Verhältnis steht wie die Kopfstärke des bayerischen Kon- 
tingents zu der des übrigen Reichsheeres. Die Verwendung dieser 
Summe ist Bayern überlassen; die Spezialetats werden nicht vom 
Reich, sondern von Bayern aufgestellt, das aber verpflichtet ist, hier- 
bei im allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Verhältnis zur Richt- 
schnur zu nehmen, welche für das übrige Reichsheer in den einzelnen 
Titeln ausgeworfen sind 3). 
2. Die Leistung der Ausgaben selbst nach Maßgabe der im Etat 
festgestellten Sätze und der durch Gesetze oder Verordnungen gegebe- 
nen Normen’ erfolgt durch diejenigen Einzelstaaten, welche eine eigene 
Militärverwaltung haben. Da diese Ausgaben aber für Rechnung 
des Reiches erfolgen, so unterliegen sie der Kontrolle seitens des 
Rechnungshofes des Reiches und es ist über dieselben durch den 
Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung 
1) Reichsverfassung Art. 53, Abs. 3. 2) Reichsverfassung Art. 62, Abs. 3. 
3) Reichsverfassung Art. 70. Das Nähere siehe unten bei der Darstellung des 
Finanzrechtes. — Ueber die einigen kleineren norddeutschen Staaten zeitweilig be- 
willigten Nachlässe vgl. meine Darstellung des Reichsfinanzrechts in Hirths Annalen 
1873, S. 494 fg. 
4) Die Wortfassung ist mißglückt und irreführend. Bayern trägt die Kosten 
seines Kontingents gemeinsam mit den anderen Staaten, aber in selbständiger Ver- 
waltung und Wirtschaft. Seydel, Bayer. Staatsrecht Bd. 3, S. 713; Kommentar 
S. 820, 3455; Seydel-Graßmann S. 6l5 ff. 
5) Bayer. Bündnisvertrag vom 23. November 1870, III, 85, Ziff. II. Vgl. Seydel 
a. a. O.; v. Ziegler, Praxis des bayer. Budgetrechts (München 1905) S. 114; Güm- 
belS. 190; Meyer-Anschütz S. 778; a. Ans. Rehm in Hirths Annalen 1901, 
S. 649 ff. 
  
 
	        

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