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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

602 Nachträge. I. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. 
Infolge der beiden Gesetze vom 22. Juli 1913 ist auch die deutsche 
Wehrordnung durch Kaiserlichen Erlaß vom 31. März 1914 (Zentralbl. 
S. 249 ff) abgeändert worden. 
Der Inhalt des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 ist nicht 
durchweg neu, sondern zum großen Teil dem Gesetz vom 1. Juli 1870 
entnommen. Das Grundprinzip, daß die Staatsangehörigkeit das pri- 
märe Verhältnis ist, welches mit rechtlicher Notwendigkeit die Reichs- 
angehörigkeit zur Folge hat, ist beibehalten worden. Wer einem 
deutschen Staat angehört, ist immer zugleich reichsangehörig; davon 
gibt es keine Ausnahme. Siehe Bd. I, S. 138. Dagegen ist der Grund- 
satz, daß die Angehörigkeit zu einem deutschen Staate die notwendige 
Voraussetzung der Reichsangehörigkeit ist, zwar als die Regel anerkannt; 
aber es ist, wie auch im früheren Recht, für besondere Fälle eine Aus- 
nahme, d.h. eine unmittelbare Reichsangehörigkeit zugelassen. Dem- 
gemäß hat $ 1 die Fassung erhalten: »Deutscher ist, wer die Staats- 
angehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichs- 
angehörigkeit besitzt.« 
Es ist ferner das Abstammungsprinzip mit starrer Konsequenz bei- 
behalten worden und zwar auch im Verhältnis der Bundesstaaten 
untereinander. Die Staatsangehörigkeit vererbt sich von Geschlecht zu 
Geschlecht ohne Rücksicht auf den Ort der Geburt, auf den Wohnsitz 
der Eltern und den eigenen Wohnsitz und ohne Zeitbegrenzung. In 
vielen Fällen hat man keine Ahnung, daß man einem deutschen Staate 
angehört, in dessen Gebiet die Familie, der man entstammt, seit Gene- 
rationen weder Wohnsitz noch Aufenthalt gehabt hat. Vgl. Bd. I, S. 163. 
Endlich ist die gleichzeitige Angehörigkeit zu mehreren Bundes- 
staaten zugelassen. Sie kann infolge des Vererbungsprinzips in sehr 
zahlreichen Fällen eintreten, ohne daß es den Personen bekannt oder 
bewußt ist. Um die mit der mehrfachen Staatsangehörigkeit ver- 
bundenen Mißstände zu beseitigen, hat das neue Gesetz aber die Bestim- 
mung getroffen, daß der Verlust der Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaat in der Regel den Verlust in allen Bundesstaaten bewirkt, 
soweit dies nicht im Falle des $20 durch einen Vorbehalt ausgeschlossen 
wird. 
Das Gesetz bestimmt im $ 2: »Elsaß-Lothringen gilt im Sinne 
dieses Gesetzes als Bundesstaat«. Durch diese Fiktion wird der Be- 
griff der elsaß-lothringischen Landesangehörigkeit, der den der Staats- 
angehörigkeit vertrat, unanwendbar. Siehe Bd. 2, S. 220. Derselbe $ 2 
enthält die weitere Bestimmung, daß die Schutzgebiete im Sinne dieses 
Gesetzes als Inland gelten '.. Diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, 
welche den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiete eines 
Bundesstaates zur Voraussetzung haben, finden daher auf die 
Schutzgebiete keine Anwendung; denn wenn diese auch als Inland 
1) Siehe hierzu Piloty S. 8%.
	        

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