Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Andere Nachträge. Zu Band 1. S. 614. Zu Band Il. S.615. Zu Band III. S. 616. Zu Band IV. S. 617.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern in Dankbarkeit. Meiner lieben Frau zum Gruße. Meinen kleinen Mädeln ein Ansporn für spätere Jahre.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Zum Geleit.
  • Geschichtliches.
  • Rechtsgrundlage.
  • Zuständigkeit des Königs.
  • Das preußisch-reichsdeutsche Gegenstück.
  • Der zuständige Militärbefehlshaber.
  • Übertragbarkeit der Befugnisse.
  • Kollision und Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Militärbefehlshabern.
  • Zeitliche Geltung.
  • Räumliche Zuständigkeit.
  • Sachlicher Umfang der Zuständigkeit.
  • Zwangsmittel.
  • Formvorschriften.
  • Rechtsmittel.
  • Verhältnis zu den Reichsbehörden usw.
  • Haftung des Militärbefehlshabers.
  • Schlußwort.

Full text

_- 92 — 
Reichstag des Norddeutschen Bundes einerseits, vom bayerischen 
Landtag — Kammer der Reichsräte (7. 1. 1871) und der Abgeord- 
neten (21. 1. 1871)5) — andererseits genehmigt und im Deutschen 
Reichsgesetzblatt (S. 9, 1871) veröffentlicht, in Bayern wurde er 
zusammen mit dem Reichstagswalllgesetz am 1. Febr. 1871 öffent- 
lich bekannt gemacht; der Vertrag hat sonach sowohl nach Reichs- 
recht wie nach bayerischem Landesrecht gesetzliche Wirksamkeit. 
Zudem ist noch im XI. Abschnitt der Reichsverfassungsurkunde 
— Schlußbestimmung — ausdrücklich auf diese Vertragsbestim- 
mung Bezug genommen, so daß sie nicht etwa durch das Gesetz 
vom 16. 4. 1871 betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
(vgl. Strupp, S. 148ff.) außer Wirksamkeit gesetzt worden ist. 
Das Wegbleiben einer dem $ 4 Bel.-Zust.-Ges. entsprechenden 
Bestimmung aus dem Kriegszustandsgesetz hätte allerdings bei 
dessen Anwendung im ersten Falle notgedrungen zu Schwierig- 
keiten führen müssen, denn es wäre hiernach für Anordnungen des 
Militärbefehlshabers nur das sozusagen „schwere Geschütz“ der An- 
ordnung nach Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Ver- 
fügung gestanden, d. h., es hätte in gegebenen Einzelfällen von 
noch so untergeordneter Bedeutung der öffentlichen Bekanntgabe 
einer mit schweren Strafbestimmungen (die Möglichkeit mildern- 
der Umstände wurde erst später eingefügt) umkleideten beson- 
deren Verfügung bedurft. Dies hätte zweifellos, auch wenn man 
sich die Voraussetzung, daß diese Kriegszustandsverfügung nach 
Art. 4 Ziff. 2 im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen 
sein muß, nicht allzu schwer zu Herzen genommen hätte (denn im 
Kriege steht ja doch letzten Endes so ziemlich jede Funktion des 
Verwaltungsapparates in irgendwelchem Zusammenhang mit der 
öffentlichen Sicherheit !), die Tätigkeit der stellv. Generalkomman- 
dos in Angelegenheiten der Zivilverwaltung äußerst schleppend 
und langwierig gestalten müssen. Es muß wohl angenommen wer- 
den, daß die Väter des Gesetzes diese Schwierigkeit nicht verkannt 
haben; sie scheinen jedoch, offenbar im-Hinblick auf Tit. II $ I 
der Verfassungsurkunde, die gesetzförmliche Ordnung dieser Ange- 
legenheit für nicht erforderlich erachtet und die Regelung von Fall 
zu Fall, so wie sie auch tatsächlich erfolgt ist, ins Auge gefaßt 
zu haben. 
Es sei hier nebenbei bemerkt, daB auch nach der preußischen 
Staatsverfassung eine gesetzliche Regelung gerade diescs Punktes 
nicht erforderlich gewesen wäre, da Art. 45 der preuß. Verfassungs- 
urkunde bestimmt: „Dem Könige allein steht die vollziehende Ge- 
walt zu usw.‘ Sonach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß 
der König von Preußen auch ohne ausdrückliches Gesetz die ihm 
-s) und zwar einstimmig, bezw. mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment