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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 95. Allgemeine Prinzipien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

4 $ 95. Allgemeine Prinzipien. 
samte Bevölkerung Deutschlands gleichmäßig zu verteilen. Schon 
lange vor dem Zusammenbruch des Bundes war die preußische Re- 
gierung eifrig und unablässig bemüht, eine Verbesserung des Bundes- 
militärwesens herbeizuführen: die Bestrebungen waren aber ohne er- 
heblichen Erfolg. 
Auch bei der im Jahre 1866 von Preußen beantragten Bundes- 
reform stand die Revision der Bundeskriegsverfassung in erster Reihe; 
die Vorschläge der preußischen Regierung vom 11. Mai 1866!) ent- 
hielten die Forderung »einer Konsolidierung der militärischen Kräfte 
Deutschlands für Feldarmee- und Festungswesen aus dem Gesichts- 
punkte einer besseren Zusammenfassung der Gesamtleistung, so daß 
deren Wirkung gehoben und die Leistung des Einzelnen möglichst 
erleichtert wird«. Die Gesichtspunkte, von denen die preußische Re- 
gierung bei ihren Anträgen auf Reform der alten Bundeskriegsver- 
fassung ausgegangen ist, wurden dann bei den Vorschlägen zur Grün- 
dung eines neuen Bundesverhältnisses festgehalten. In den »Grund- 
zügen zu einer neuen Bundesverfassungs vom 10. Juni 1866 ?) Art. 9 
sind dieselben näher ausgeführt und die hier präzisierten 
Vorschläge sind — abgesehen von der damals beabsichtigten 
Teilung der Landmacht des Bundes in eine Nordarmee unter preußi- 
schem und in eine Südarme unter bayerischem Oberbefehl — im 
wesentlichen in die Verfassung des Norddeutschen 
Bundes übergegangen. Sie knüpfen an das bestehende Recht 
an und nehmen die Fortexistenz der Armeen der einzelnen 
Staaten als getrennter, voneinander unabhängiger Kontingente zur 
Voraussetzung; von dem Gedanken einer Verschmelzung dieser Kon- 
tingente zu einer einheitlichen Bundesarmee findet sich nicht die leiseste 
Andeutung. Nach den Grundzügen vom 10. Juni 1866 soll jede Re- 
gierung die Verwaltung ihres Kontingents selbst führen, die erforder- 
lichen Auslagen vorbehaltlich gemeinsamer Abrechnung leisten, die 
Offiziere des eigenen Kontingents ernennen. Der Bundesoberfeldherr 
soll das Recht und die Pflicht haben, dafür Sorge zu tragen, daß die 
bundesbeschlußmäßigen Kontingente vollzählig und kriegstüchtig vor- 
handen sind, und daß die notwendige Einheit in der Organisation, 
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der 
Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt wird; 
er soll die Befugnis haben, diejenigen Kommandos, unter welchen 
mehr als ein Kontingent steht, zu besetzen; er soll die kriegsbereite 
Aufstellung jedes Teils der Bundesarmee anordnen dürfen, und die 
Bundesregierungen sollen sich verpflichten, »eine solche Anordnung 
in betreff ihrer Kontingente unverzüglich auszuführen«e. Für das 
Bundesheer soll ein gemeinschaftliches Militärbudget mit der National- 
vertretung vereinbart werden; die Ausgaben sollen durch Matrikular- 
beiträge der Staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung gedeckt werden; 
1) Vgl. Bd. 1, S. 18. 2) Vgl. Bd. 1, 8. 14.
	        

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