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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 101. Das stehende Heer. 83 
welche die Grundzüge der Friedensformation des Heeres mit formeller 
Gesetzeskraft festgestellt sind, und dadurch einerseits das Gebiet, auf 
welchem die freie Entschließung des Kaisers Spielraum hat, erheblich 
eingeschränkt, andererseits aber eine feste Grundlage für die Aufstellung 
des Militäretats geschaffen. Insoweit es an gesetzlichen Bestimmungen 
fehlt, kommen für die militärischen Anstalten, Truppenformationen und 
ihren Personalbestand die Ansätze des jährlichen Reichshaushaltsge- 
setzes und das Verordnungsrecht des Kaisers zur Anwendung. 
1. Die Organisation des deutschen Heeres beruht auf dem Kadre- 
system, d.h. die im Kriege zur Verwendung kommende Heeresmacht 
wird im Frieden nur zum Teil präsent gehalten. Die Friedensfor- 
mationen bilden den Rahmen, welcher erst im Kriege durch die ein- 
gezogenen Mannschaften und Offiziere völlig ausgefüllt wird; zugleich 
aber dienen sie zur militärischen Ausbildung der Mannschaften; sie sind 
die militärischen Schulen und die Zeit des Dienstes im stehenden Heere 
ist die militärische Lehrzeit. Das Wehrgesetz vom 9. November 1867, 
8 4 erklärt das stehende Heer und die Flotte für »die Bildungsschulen 
der ganzen Nation für den Krieg« und gibt hierdurch sowie durch 
die Vorschriften über die allgemeine Wehrpflicht dem Kadresystem ge- 
setzliche Geltung. 
2. Die Grundeinheit für die Formation und Gliederung der ganzen 
Armee ist das Bataillon für die Infanterie nebst den Jägern, für die 
Fußartillerie, die Pioniere und den Train, die Schwadron (Eska- 
dron) für die Kavallerie und die Batterie für die Feldartillerie. Die 
Bataillone zerfallen in Kompagnien, und zwar in der Regel in je 4, 
bei dem Train in je 2—3; allein so wichtig diese Unterabteilungen auch 
in bezug auf die Ausbildung der Mannschaften und die Einrichtung 
des Dienstes sind, so bleibt durch dieselben doch der Grundsatz un- 
berührt, daß das Bataillon die letzte taktische Einheit der Infanterie 
ist!); daher ist auch die Anzahl der Kompagnien gesetzlich nicht fixiert. 
Andererseits ist bei der Feldartillerie nicht die Abteilung, sondern die 
Batterie die letzte taktische Einheit und demgemäß die Anzahl der 
Abteilungen nicht im Gesetz festgestellt. Die Anzahl der Kadres beträgt 
am Schlusse des Rechnungsjahres 1916 auf Grund des Gesetzes vom 
3. Juli 1913 (Regierungsblatt S. 496) 
außerhalb der Friedensformation des Reichsheeres. Für die nach China 
entsandten Truppenkörper hat eine gesetzliche Grundlage nicht bestanden; sie 
sind nach Erfüllung ihrer Aufgabe in China aufgelöst worden. Dem Reichskanzler 
ist für die Aufstellung der nach Ostasien entsandten Truppenkörper und für die da- 
für geleisteten Ausgaben Indemnität erteilt worden. Reichsgesetz vom 25. Fe- 
bruar 1901, $5 u.6. (Reichsgesetzbl. S. 8) — Die Besatzung von Kiau- 
tschou bildet einen Bestandteil der Kriegsmarine des Reichs. 
1) Vgl. Drucksachen des Reichstages 1874, I. Session, Beilage zu Nr. 106, S. 13, 
Ziff. 4.
	        

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