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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

4 $ 101. Das stehende Heer. 
bei der Infanterie (nebst den Jägern) 669 Bataillone 
bei der Kavallerie . . . . .....550 Eskadrons 
bei der Feldartillerie . . 633 Batterien 
bei der Fußartillerie. . . . . 55 Bataillone 
bei den Pionieren . . . 44 Bataillone 
bei den Verkehrstruppen . . 31 Bataillone 
bei dem Train . . 26 Bataillone. 
Diese Kadres. sind dauernde Einrichtungen, die von der Be- 
willigung im Haushaltsetat des Reiches resp. Bayerns unabhängig sind 
und die durch den Ablauf der Frist, für welche die Friedenspräsenz- 
stärke des Heeres festgesetzt ist (siehe unten), nicht betroffen werden. 
Ebensowenig kann die Zahl dieser Kadres durch kaiserl. Verordnung 
erhöht werden; es ist hierzu ein Reichsgesetz erforderlich. 
Dagegen bleiben von dieser gesetzlichen Feststellung unberührt die 
sogenannten »besonderen Formationen«; dazu gehören die Landwehr- 
bezirkskommandos, die Garnisonkompagnien in Bayern, das Lehr- 
bataillon, die Unteroffizierschulen, Schießschulen, die Kadettenkorps 
und andere Militärerziehungs- und Bildungsanstalten !), sowie die militäri- 
schen Luftschifferformationen und das militärische Kraft-Fahrwesen. In 
den Militärgesetzen sind dieselben nicht erwähnt, und es ist unterlassen, 
einen Vorbehalt rücksichtlich derselben zu machen. Aus den Motiven 
zum 82 des Militärgesetzes von 1874 und aus den Verhandlungen des 
Reichstages ergibt sich aber, daß diese Formationen neben den im 
82 und 3 des Militärgesetzes erwähnten bestehen und sie sind auch in 
den jährlichen Etatsgesetzen des Reiches anerkannt worden. Hin- 
sichtlich dieser besonderen Formationen besteht das verfassungsmäßige 
Organisationsrecht des Kaisers ungeschmälert fort und es findet seine 
Schranke lediglich in dem Budgetrecht des Bundesrates und des 
Reichstages. 
3. Die nächste höhere Einheit ist das Regiment; die Formation 
derselben ist dem Kaiser (in Bayern dem König) überlassen und es ist 
nur angeordnet’), daß »in der Regel« ein Regiment gebildet wird 
bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, 
bei der Kavallerie aus 5 Eskadrons, 
bei der Artillerie aus 2 bis 3 Abteilungen resp. Bataillonen. 
4. Zwei oder drei Regimenter (derselben Waffengattung) werden 
zu einer Brigade, zwei oder drei Brigaden der Infanterie und Ka- 
vallerie, unter Zuteilung der nötigen Feldartillerieformationen, zu einer 
Division vereinigt?). Weder die Zahl noch die Zusammensetzung 
der Brigaden und Divisionen ist gesetzlich fixiert, also von der Anord- 
nung des Kaisers (resp. des Königs von Bayern) abhängig *). 
1) Vgl. Motive a. a. OÖ. Ueber diese Schulen vgl. 8 104. 
2) Militärgesetz 8 2, Abs. 2. 
3) Militärgesetz 8 3, Abs. 1. Gesetz vom 25. März 1899. (Reichsgesetzbl. S. 215.) 
4) Die Anlagen zu den Militärkonventionen mit Sachsen, Württemberg und
	        

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