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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 101. Das stehende Heer. 835 
5. Die höchste Friedensformation ist das Armeekorps; dasselbe 
bildet eine für die gesamte Organisation und Verwaltung der Armee in 
allen Beziehungen wichtige Einheit und es ist deshalb im Militärgesetz 
die Zahl und Verteilung der Armeekorps fest bestimmt. Ein Armee- 
korps besteht aus zwei bis drei Divisionen mit den erforderlichen Fuß- 
artillerie-, Pionier- und Trainformationen. Die gesamte Heeresmacht 
des Deutschen Reiches besteht aus fünfundzwanzig Armeekorps, von 
denen Bayern drei, Sachsen zwei, Württemberg eines, Preußen ge- 
meinschaftlich mit den übrigen Staaten und mit Elsaß-Lothringen 
neunzehn Armeekorps formieren ', Der Befehlshaber eines Armee- 
korps heißt »Kommandierender General«. 
Für mehrere Armeekorps, in der Regel für je drei bis vier, be- 
steht eine Armeeinspektion, die aber weder in taktischer noch 
administrativer Hinsicht, als eine Formation des Heeres zu be- 
zeichnen ist’). 
6. Die im vorstehenden aufgeführten Kadres, welche zur Aufnahme 
und Ausbildung der Mannschaften dienen, erfordern eine entsprechende 
Anzahl von Öffizieren, Unteroffizieren, Aerzten usw. Das Militärge- 
setz & 4 hat deshalb im Anschluß an die Regelung der Formationen 
auch die für dieselben erforderlichen militärischen Amts- (Offiziers-) 
Stellen normiert, hierbei aber einen ziemlich weiten Spielraum gelassen. 
Es sind im wesentlichen die in der preußischen Armee hergebrachten 
Einrichtungen und Bezeichnungen nur aufgezählt. 
Eine feste Zahl der im Heere zu besetzenden Offiziers-, Unter- 
offiziers- und Beamtenstellen ist nicht gesetzlich angeordnet; es ist aber 
andererseits auch die Bestimmung derselben nicht dem Belieben des 
Kaisers anheimgestellt, sondern es werden durch den Reichshaushalts- 
etat die für das Heer notwendigen Stellen und »die hieran erforder- 
lich werdenden Aenderungen« festgestellt). Indem das Militärgesetz 
84, Abs. 5°) dies ausdrücklich anerkennt, trifft es keine für das Heer- 
wesen eigentümliche Anordnung, sondern es erklärt nur eine Regel 
für anwendbar, welche für alle Verwaltungen Gültigkeit hat und deren 
Geltung für die Armeeverwaltung selbstverständlich ist, es sei denn, 
daß dieselbe davon besondersausgenommen wäre. Durch die erwähnte 
Anordnungim 84 des Militärgesetzes ist nur anerkannt, daß die allge- 
meinen Regeln des Budgetrechts durch Art. 62 und 63 der Reichsver- 
Hessen enthalten Vereinbarungen über die Formation der Kontingente, die aber nicht 
mehr dem gegenwärtigen Stande entsprechen. 
1) Reichsgesetz vom 14. Juni 1912. Reichsgesetzbl. S. 391. Da das preußische 
Gardekorps keinem Armeekorpsbezirk angehört, so wird das Gebiet des Deutschen 
Reiches in 24 Armeekorpsbezirke eingeteilt. Daselbst $ 5. 
2) Zurzeit gibt es 7 Armee-Inspektionen. Kabinettsorder vom 2. September 1912. 
Armeeverordnungsbl. S. 265. 
3) Bayern hat die Spezialetats selbständig aufzustellen und dabei die Ansätze 
des Reichsetats zur Richtschnur zu nehmen. Siehe oben S. 54. 
4) Ebenso das Gesetz vom 25. März 1899, Art. I, S4. Reichsgesetzbl. S. 214.
	        

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