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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

86 8 101. Das stehende Heer. 
fassung hinsichtlich des Heerwesens nicht modifiziert sind. Zu beach- 
ten ist aber, daß ein Etatsgesetzentwurf, welcher an den »bestehenden 
Einrichtungen« des Heerwesens Veränderungen hervorbringen würde, 
als vom Bundesrat abgelehnt gilt, wenn sich die Stimme des 
Präsidiums gegen denselben erklärt’), und es kann kein Zweifel 
darüber obwalten, daß die einmal gültig errichteten und in den frü- 
heren Etatsgesetzen genehmigten Offiziers-, Unteroffiziers- und Beam- 
tenstellen zu den »bestehenden Einrichtungen« des Heerwesens ge- 
hören. 
Il. Die Friedenspräsenzstärke°.). 
Die Kadres sind gleichsam die Zellen, aus denen der Körperbau 
des Heeres gebildet ist; es frägt sich nun, wie dieselben ausgefüllt 
werden, wie viele Wehrpflichtige in dieselben eintreten. Erst dadurch 
verbindet sich mit den Ausdrücken Bataillon, Eskadron und Batterie 
ein festbestimmter und präziser Sinn, daß man nicht nur die zu diesen 
Formationen erforderlichen Offiziere etc., sondern auch die dazu ge- 
hörigen Mannschaften angibt. Die Reichsgesetzgebung hat jedoch die 
Kopfstärke der einzelnen Truppenkörper nicht fixiert, auch nicht 
bestimmt, daß die gleichnamigen Formationen überall gleich stark 
sind, sondern in dieser Hinsicht den Anordnungen des Kaisers einen 
Spielraum gewährt. Derselbe wurde nur dadurch beschränkt, daß man 
die Friedenspräsenzstärke des gesamten Heeres in einer Hauptsumme 
gesetzlich festgesetzt hat. Diese Methode schreibt sich aus der Zeit der 
Errichtung des Norddeutschen Bundes, also vor der völligen Durch- 
führung der Heeresverfassung her. Die norddeutsche Bundesverfassung 
enthielt im Art. 60 den Satz: 
»Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 
31. Dezember 1871 aufEin Prozent der Bevölkerung von 1867 
normiert und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes- 
staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Frie- 
denspräsenzstärke des Heeres im Wege der Bun- 
desgesetzgebung festgestellt. 
Die Reichsverfassung hat diesen Artikel wörtlich beibehalten; nur 
ist statt »Bundesheeres« »Deutschen Heeres« und statt »Bundesgesetz- 
gebung« »Reichsgesetzgebung« gesetzt worden. Das Reichsgesetz 
vom 9. Dezember 1871 (Reichsgesetzblatt S. 411) behielt das in 
Art. 60 sanktionierte Prinzip bei und prolongierte die Geltung desselben 
für 3 Jahre; veränderte die Fassung aber in der Art, daß es die Friedens- 
präsenzstärke nicht auf eine Quote der Bevölkerung, sondern auf eine 
1) Reichsverfassung Art. 5, Abs. 2. 
2) Preuß, Friedenspräsenz und Reichsverfassung, Berlin 1887. L. v. Savigny, 
Die Friedenspräsenz des deutschen Heeres. Archiv für öffentl. Recht Bd. 3, S. 203 ff. 
(1888). Ferd. Sartorius daselbst Bd. 30, S. 47 ff.
	        

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