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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 101. Das stehende Heer. 87 
bestimmte, dieser Quote entsprechende Zahl fixierte. Es verordnete 
im 8 1: | 
»Für die Jahre 1872, 1873 und 1874 wird die Friedenspräsenzstärke 
des deutschen Heeres auf 401,659 Mann ... festgestellt.« 
Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 8 1 hielt diese Zahl fest 
und zwar für einen Zeitraum von 7 Jahren, vom 1. Januar 1875 bis 
zum 31. Dezember 1881. Dieses sogenannte Septennat wurde unter 
jedesmaliger Erhöhung der Friedenspräsenz wiederholt in den Gesetzen 
vom 6. Mai 1880 und vom 11. März 1887. Allein schon das Gesetz vom 
15. Juli 1890 brach mit dem Prinzip des Septennats und erhöhte die 
Friedenspräsenzstärke für die Zeit bis zum 1. Oktober 1893. Eine er- 
hebliche Abänderungbrachte dasReichsgesetz vom 3. August 1893, Art. I 
(Reichsgesetzblatt S. 233). Abgesehen von einer neuen Erhöhung der 
Friedenspräsenzstärke wurde bestimmt, daß die Unteroffiziere in diese 
Zahl nicht eingerechnet werden, was ebenfalls eine Erhöhung der 
Friedenspräsenzstärke in sich schloß, und daß die Friedenspräsenzstärke 
nicht wie bisher die Maximalziffer, sondern die Jahresdurchschnitts- 
stärke des Heeres bedeute. Schon das Reichsgesetz vom 15. April 1905 
(Reichsgesetzblatt S. 247) brachte aber wieder eine Abänderung des bis- 
her befolgten Systems. Während die bisherigen Gesetze die Friedens- 
präsenzstärke für einen festbestimmten Zeitraum festsetzten, so daß am 
Ende desselben die gesetzliche Festsetzung derselben erlosch, wenn sie 
nicht vorher durch ein neues Gesetz bestimmt worden war, ordnete 
das erwähnte Gesetz eineallmähliche Vergrößerung der Präsenzstärke 
und Vermehrung der erforderlichen Kadres bis zum Ende des Rech- 
nungsjahres 1910 (31. März 1911) an, ohne daß für die in diesem Zeit- 
punkt erreichte Stärke ein Endtermin bestimmt wurde, so daß sie auf 
unbestimmte Zeit bis zum Zustandekommen eines neuen Gesetzes fort- 
dauerte. Die in den einzelnen Jahren dieses Zeitraums eintretende Er- 
höhung der Präsenzstärke sollte durch den Reichshaushaltsetat bestimmt 
werden. Das Reichsgesetz vom 27. März 1911 (Reichsgesetzblatt S. 99) 
kehrte aber zu dem früheren System zurück und bestimmte, daß vom 
1. April 1911 ab bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1915 die Friedens- 
präsenzstärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschniittsstärke all- 
mählich die Zahl von 515321 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten 
erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1916 bestehen bleibt. 
An diesem Gesetz hat das Reichsgesetz vom 14. Juni 1912 (Reichsgesetz- 
blatt S. 389) nur die Zahl 515321 in 544211 geändert. Auch das Reichs- 
gesetz vom 3. Juli 1913 (ReichsgesetzblattS. 495) hat nur die bis zum 
Ablauf des Rechnungsjahres 1915 zu erreichende Friedenspräsenzstärke 
in 661478 Gemeine usw. geändert und dementsprechend die Zahl 
der Kadres erheblich erhöht, im übrigen aber an den Bestimmungen 
der Gesetze von 1911 und 1912 nichts geändert, so daß die in diesem 
Gesetz festgestellte Friedenspräsenzstärke nur bis zum 31. März 1916 
gilt. Ueber die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Geltung
	        

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